BSG : Anspruch auf Anerkennung eines Ereignisses nach Hämatom et.al. bei Kraftfahrer
© Liz Collet
Wer hat die Beweislast bei der Frage, ob ein Ereignis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles eines Kraftfahrers während einer
„eigenwirtschaftlichen Pause“ oder während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit stattfand? Der 2. Senat des
Bundessozialgerichts beabsichtigt, am Dienstag, dem in einem Revisionsverfahren gegen die Berufsgenossenschaft / BG für Transport und
Verkehrswirtschaft aufgrund mündlicher Verhandlung zur Frage der Anerkennung eines Arbeitsunfalles wegen eines Ereignisses zu
entscheiden, das beim Kläger nach dem Abladen aufgetreten war: Nachdem er abgeladen hatte, bewegte er sich mit einem am Kopf langsam und taumelnd. Er zeigte sich desorientiert und
bewusstseinsgetrübt, hatte einen schwankenden Gang und konnte keine klaren Angaben dazu machen, was seit 2.30 Uhr geschehen war. In
der BG-Unfallklinik in L. stellte man bei ihm hinsichtlich des Geschehenen eine retrograde Amnesie, ein schweres Schädel-Hirn-Trauma
unklarer Genese, eine Kalotten Fraktur, verschiedene Einblutungen fronto-basal rechts, einen Verwirrtheitszustand, ein
hirnorganisches Psychosyndrom und weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen fest.
Streitig ist seither, ob der Kläger gegen die beklagte Berufsgenossenschaft einen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls
wegen eines Ereignisses vom 7.4.2003 hat.
Der als beschäftigte Kläger sollte
an diesem Tag Waren von M. zur Firma C. in B.-B. transportieren. Er fuhr gegen 1.00 Uhr in M. ab und kam gegen 2.30 Uhr in der
Umgebung von B.-B. an. Gegen 9.30 Uhr traf er bei der Firma C. ein. Nachdem er dort abgeladen hatte, bewegte er sich mit einem
Hämatom am Kopf langsam und taumelnd. Er zeigte sich desorientiert und bewusstseinsgetrübt, hatte einen schwankenden Gang und konnte
keine klaren Angaben dazu machen, was seit 2.30 Uhr geschehen war. In der BG-Unfallklinik in L. stellte man bei ihm hinsichtlich des
Geschehenen eine retrograde Amnesie, ein schweres Schädel-Hirn-Trauma unklarer Genese, eine Kalotten Fraktur, verschiedene
Einblutungen fronto-basal rechts, einen Verwirrtheitszustand, ein hirnorganisches Psychosyndrom und weitere
Gesundheitsbeeinträchtigungen fest.
Die Beklagte gewährte ihm Heilbehandlung, Verletztengeld und zwei Vorschüsse auf Verletztenrente, lehnte dann aber (im Bescheid vom
24.6.2005; Widerspruchsbescheid vom 1.2.2006) Versicherungsansprüche ab und entschied, dass kein vorliege; es sei nicht erwiesen, dass der Kläger seine
Kopfverletzung infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten habe.
Das SG hat die Beklagte gemäß dem Antrag des Klägers verpflichtet (Urteil vom 3.3.2009), „das Ereign…
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