BSG: Anspruch auf Alg II OHNE Anrechnung elterlicher Geldzuwendungen bejaht

Anders als im hier berichteten Fall war die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum Anspruch auf Alg II ohne Berücksichtigung der Geldzuwendungen der Eltern. Die Reduzierung der Höhe der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts um monatlich 190 Euro wegen der Zuwendungen der Eltern war rechtswidrig, denn:

Im streitigen Zeitraum zwischen dem 1.7.2005 und dem 30.6.2005 waren die Zuwendungen der Eltern kein bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers iS des § 11 Abs 1 SGB II.

Nur der „wertmäßige Zuwachs“ stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar. Es handelt sich hier jedoch nicht um Geldzahlungen, die dem Kläger zum endgültigen Verbleib zugewendet worden sind. Nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG haben die Eltern des Klägers ihm das Geld nicht iS des § 516 BGB geschenkt. Dahinstehen kann, ob dem Kläger eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber den Eltern als Darlehensgebern unabhängig von dem Fall der nachträglichen Leistung durch den Beklagten oblag. Denn durch die Zuwendungen der Eltern ist die rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituiert worden. Bereits zum BSHG war anerkannt, dass die Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch dann nicht ausschließt, wenn der Dritte vorläufig – gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens – nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Dem sind 14. und 4. Senat des BSG bereits in mehreren Entscheidungen gefolgt. Die Zuwendungen der Eltern des Klägers erfüllen im streitigen Zeitraum diese Voraussetzungen, weil sie – nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts – in der Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten SGB II-Leistungsanspruch des Klägers erfolgt sind. Nach den bindenden Feststellungen des LSG lagen weder Umstände vor, die die Annahme … » Vollständiger Artikel
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Themen: Rechtsprechung , Alg II , Sgb II , Bgb , Bsg , Geschenkt , Ige , Sozial- Und Sozialversicherungsrecht , Bundessozialgericht - B 4 AS 46/11 R , Lsg Hamburg - L 5 AS 47/08 , SG Hamburg - S 53 AS 1445/05

Erschienen 21. Dezember 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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