BSG: Abgesenkte Regelleistung für Kinder verfassungswidrig
Der 14. des Bundessozialgerichts hält § 28 Abs 1 Satz 3
Nr 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für alleinstehende Erwachsene
maßgebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig.
Der Senat gründet die Annahme von Verfassungswidrigkeit auf einen Verstoß gegen
a) Art 3 Abs 1 in Verbindung mit Art 1,
6 Abs 2, 20 Abs 1 Grundgesetz, weil die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 vH gegenüber der
maßgebenden Regelleistung für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert
wurde,
b) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der für Arbeitsuchende nach dem SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein soll,
während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können und
c) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.
Nach Auffassung des Senats wäre der Gesetzgeber gehalten gewesen, in dem grundrechtssensiblen Bereich der Sicherung des
Existenzminimums von Kindern den Regelsatz auf der Basis einer detaillierten normativen Wertung des Kinder- und Jugendlichenbedarfs
festzusetzen. Nur eine solche Festsetzung ermöglicht den Gerichten, eine begründete Entscheidung darüber zu treffen, inwieweit der
Betrag von 207 Euro noch im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lag. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass der Gesetzgeber den
ihm von Verfassungs wegen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat, als er die Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts für alleinstehende Erwachsene (nach § 20 Abs 2 SGB II) mit 345 Euro festgesetzt hat. Die Annahme von
Verfassungswidrigkeit der Vorschrift über die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres lässt nicht den Schl…
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