BSG: 5. und 13. Senat entscheiden über Rückwirkung des erleichterten Zugangs zu den „Ghetto-Renten“

Arbeitsleistungen von Verfolgten in den vom „Dritten Reich“ eingerichteten Ghettos können als „Be­schäftigung“ anzusehen sein, für die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind. Das im Jahr 2002 verkündete „Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in ei­nem Ghetto“ (ZRBG) regelt die Voraussetzungen.

Die Rentensenate des Bundessozialgerichts haben am 2. und 3. Juni 2009 in mehreren Urteilen Leit­linien zur Handhabung des ZRBG aufgestellt. Dabei haben sie teilweise frühere, restriktivere Recht­sprechung aufgegeben.

In der Folge haben mehrere Tausende Berechtigte Renten erhalten. Darunter befanden sich auch viele, deren Anträge vor der Änderung der Rechtsprechung bereits einmal bin­dend abgelehnt worden waren; allerdings begann für diese die Rentenzahlung nicht rückwirkend zum 1. Juli 1997, wie dies § 3 Abs 1 ZRBG für bis zum 30. Juni 2003 gestellte Anträge vorsieht. Vielmehr haben die Rentenversicherungsträger die Renten erst ab 1. Januar 2005 gezahlt, wenn aufgrund der neuen Rechtsprechung im Jahr 2009 Überprüfungsanträge gestellt wurden.

Sie haben insoweit § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zugrunde gelegt. Nach dessen Abs 1 hat jeder einen Anspruch auf erneute Überprüfung, wenn sich ein früherer Bescheid zu seinen Ungunsten als rechtswidrig erweist. In Abs 4 der Vorschrift ist ferner geregelt, dass die Verwaltung die Leistung für vier Jahre zurück zu erbringen hat, wenn wegen der falschen Entscheidung Sozialleistun­gen zu Unrecht nicht gezahlt worden sind.

Viele Antragsteller meinten jedoch, sie seien auch für die Rückwirkung ab 1. Juli 1997 so zu stellen, als ob über ihren Erstantrag von Anfang an richtig entschieden worden sei. Die Vorschrift des § 44 Abs 4 SGB X sei nicht anwendbar.

Eine große Anzahl von Betroffenen hat deshalb gegen ihre Überprüfungsbescheide geklagt und eine Rentenzahlung bereits ab 1. Juli 1997 verlangt. Sie weisen darauf hin, dass es oftmals von Zufällen abhing, ob über einen Rentenantrag nach dem ZRBG im Juni 2009 schon bindend entschieden war. Vielfach seien gerade auch die Verfahren der ältesten Antragsteller vorgezogen worden; eben dies erweise sich jetzt als nachteilig. Würde man den Ghetto-Arbeitern die ihnen nach Gesetz und Recht­sprechung zustehenden Leistungen vorenthalten, widerspreche dies dem Grundgedanken des Wie­dergutmachungsrechts.

Von den erstinstanzlich zuständigen Sozialgerichten gib…

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Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 9. Februar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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