BSG: 5. und 13. Senat entscheiden über Rückwirkung des erleichterten Zugangs zu den „Ghetto-Renten“
Arbeitsleistungen von Verfolgten in den vom „Dritten Reich“ eingerichteten Ghettos können als „Beschäftigung“ anzusehen sein, für
die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind. Das im Jahr 2002 verkündete „Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten
aus Beschäftigungen in einem Ghetto“ (ZRBG) regelt die Voraussetzungen.
Die Rentensenate des Bundessozialgerichts haben am 2. und 3. Juni 2009 in mehreren Urteilen Leitlinien zur Handhabung des ZRBG
aufgestellt. Dabei haben sie teilweise frühere, restriktivere Rechtsprechung aufgegeben.
In der Folge haben mehrere Tausende Berechtigte Renten erhalten. Darunter befanden sich auch viele, deren Anträge vor der Änderung
der Rechtsprechung bereits einmal bindend abgelehnt worden waren; allerdings begann für diese die Rentenzahlung nicht rückwirkend
zum 1. Juli 1997, wie dies § 3 Abs 1 ZRBG für bis zum 30. Juni 2003 gestellte Anträge vorsieht. Vielmehr haben die
Rentenversicherungsträger die Renten erst ab 1. Januar 2005 gezahlt, wenn aufgrund der neuen Rechtsprechung im Jahr 2009
Überprüfungsanträge gestellt wurden.
Sie haben insoweit § 44
Zehntes Buch (SGB X) zugrunde gelegt. Nach dessen Abs 1 hat jeder einen Anspruch auf erneute Überprüfung, wenn sich ein früherer
Bescheid zu seinen Ungunsten als rechtswidrig erweist. In Abs 4 der Vorschrift ist ferner geregelt, dass die Verwaltung die Leistung
für vier Jahre zurück zu erbringen hat, wenn wegen der falschen Entscheidung Sozialleistungen zu Unrecht nicht gezahlt worden sind.
Viele Antragsteller meinten jedoch, sie seien auch für die Rückwirkung ab 1. Juli 1997 so zu stellen, als ob über ihren Erstantrag
von Anfang an richtig entschieden worden sei. Die Vorschrift des § 44 Abs 4 SGB X sei nicht anwendbar.
Eine große Anzahl von Betroffenen hat deshalb gegen ihre Überprüfungsbescheide geklagt und eine Rentenzahlung bereits ab 1. Juli 1997
verlangt. Sie weisen darauf hin, dass es oftmals von Zufällen abhing, ob über einen Rentenantrag nach dem ZRBG im Juni 2009 schon
bindend entschieden war. Vielfach seien gerade auch die Verfahren der ältesten Antragsteller vorgezogen worden; eben dies erweise
sich jetzt als nachteilig. Würde man den Ghetto-Arbeitern die ihn…
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