BRTV-Bau – Wann verfällt der Urlaub auf dem Bau?

BRTV-Bau – Wann verfällt der Urlaub auf dem Bau?

- Anwalt Arbeitsrecht BerlinRechtsanwalt A. Martin -

Im Baubereich ist für Arbeitnehmer so Einiges anders. Dies liegt daran, dass der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe – kurz BRTV-Bau – eine Vielzahl von Sonderregelungen enthält, die von der „normalen Gesetzeslage“ abweichen. Dies gilt auch für den Urlaubsanspruch im Baubereich (BRTV-Bau).

Verfall von Urlaub außerhalb des BRTV-Bau

Der Urlaub des Arbeitnehmers außerhalb des BRTV-Bau ist innerhalb des Jahres zu nehmen, in dem der Anspruch entsteht. Der Arbeitnehmer kann – wenn er dies nicht schafft – vom Arbeitgeber die Übertragung ins nächste Kalenderjahr verlangen und muss dann aber den Urlaub bis zum 31.03. dieses Jahres nehmen (Ausnahme bei Krankheit nach dem EuGH).

Verfall des Urlaubsanspruches – BRTV-Bau

Die Regelung im Bundesrahmentarifvertrag Bau – § 8 Nr. 7 BRTV-Bau – ist anders.

Hier ist geregelt.

„Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Nr. 6 verfallen

mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche

folgt. § 15 ist ausgeschlossen.“

Danach verfällt also der Urlaub ein Jahr nach der Entstehung und zwar mit dem Ende des Jahres.

Beispiel: Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2010 entsteht für den Bauarbeiter im Jahr 2010. Die Urlaubsansprüche verfallen dann zum Ende des nächsten Jahres, also am 31.12.2011.

Welche Ansprüche bestehen nach dem Verfall des Urlaubs?

Erstaunlicherweise sind die Ansprüche des Bauarbeiters nicht mit dem Verfall des Urlaubs /Abgeltung vollständig „weg“. Denn der Bundesrahmentarifvertrag Bau regelt, dass nach einem Jahr nach dem Verfall eine Entschädigung geltend gemacht werden kann.

§ 8 Nr. 8 des BRTV-Bau regelt:

Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der

Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung

gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche

des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser

Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach

dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen

bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum

Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden

keine Anwendung.

ULAK – Urlaubskasse Bau

Der Anspruch ist bei der Urlaubskasse anzumelden.

Beispiel: Im obigen Beispiel wäre der Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung am 31.12.2011 verfallen. Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber nichts mehr geltend machen. Allerdings besteht bi……

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Erschienen 4. September 2010 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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