Briefwahl und gesellschaftsbenannter Vertreter — oder: der Heizer auf der E-Lok

Wenn Aktiengesellschaften die Briefwahl (§ 118 Abs. 2 AktG) anbieten könnten sie auf den gesellschaftsbenannten Vertreter (§ 134 Abs. 3 S. 5 AktG) verzichten. Denn dieser Vertreter agiert strikt weisungsgebunden (“wie ein Bote”); er war von Anfang an (2001) ein Hilfskonstrukt. …

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Themen: Hauptversammlung , Lok
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht

Erschienen 23. Februar 2010 auf http://notizen.duslaw.eu.

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