Brief zum Stopp der Datenauslieferung an die USA

Schreiben an die Mitglieder des Bundesrates vom 07.07.2009:

Sehr geehrte…,

am Freitag entscheidet der Bundesrat über ein Gesetz zur Ratifizierung des deutsch-amerikanischen Abkommens vom 01.10.2008 (BR-Drs. 637/09, TOP 85a). Die Übereinkunft sieht vor, einer ungenannten Zahl US-amerikanischer Behörden (darunter US-Strafverfolger, US-Grenzbehörden und US-Geheimdienste) einen direkten Online-Abgleich von Fingerabdrücken und DNA-Körperproben mit deutschen Datenbanken zu ermöglichen – ein europaweit einzigartiges Vorhaben. Außerdem sollen deutsche Behörden den USA ungefragt melden dürfen, welche Personen sie der Beteiligung an oder Planung von terroristischen Aktivitäten verdächtigen. Bisher erlaubt das Rechtshilfegesetz eine Weitergabe persönlicher Daten nur an Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau (§ 61a IRG).

Ich bitte Sie, diesem Abkommen Ihre Zustimmung zu verweigern, weil es unsere Grundrechte verletzt. Unverhältnismäßigkeit, mangelnde Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit, unzureichende Zweckbindung, fehlende Sicherungen, kein effektiver Rechtsschutz – diese Übereinkunft verfehlt in nahezu allen Punkten die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an Grundrechtsbeschränkungen. Nach den spektakulären Fehltritten des Gesetzgebers in den letzten Jahren (z.B. Wohnraumüberwachung, Luftsicherheitsgesetz, Europäischer Haftbefehl, Vorratsdatenspeicherung) sollte er nicht risikieren, dass auch dieses Abkommen wieder für verfassungswidrig erklärt wird. Dies würde das deutsch-amerikanische Verhältnis weit schwerer belasten als wenn jetzt rechtzeitig die Ratifizierung gestoppt wird.

Im Einzelnen verletzt das Abkommen die Grundrechte in den folgenden Punkten:

Die Abfrage der deutschen Datenbanken soll keinerlei Verdachtsgrad oder Anlass voraus setzen – sie soll willkürlich bei beliebigen Personen möglich sein, beispielsweise bei der Einreise von Touristen in die USA. Dies verletzt das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die Übereinkunft legt nicht fest, welche US-Behörden Zugriff erhalten sollen. Dies verletzt das Bestimmtheitsgebot. Die Informationen aus Deutschland dürfen in den USA keineswegs nur zu dem Zweck, zu dem die Abfrage erfolgte, oder nur im Rahmen von Strafverfahren eingesetzt werden. Sie dürfen vielmehr für unbegrenzte Zeit in Massendatenbanken eingestellt und an andere US-Behörden weiter gestreut werden, wann immer die USA dies für richtig halten. Dies verletzt das verfassungsrechtliche Gebot einer engen und konkreten Zweckbindung. Die Betroffenen erfahren niemals von dem Informationsaustausch. Selbst wenn sie davon Kenntnis erhielten, wird ihnen keine wirksame Möglichkeit garantiert, die weiter gegebenen Informationen einzusehen oder die Berichtigung oder Löschung falscher oder überflüssiger Daten durchzusetzen. Dies verletzt das Grundrecht auf effektiven Rechtsschut… » Vollständiger Artikel
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Themen: Usa , Juristisches , Datenschutz IM Staatssektor , Metaowl-watchblog , Dna

Erschienen 7. Juli 2009 auf http://www.daten-speicherung.de.

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