Breuer darf sich als unschuldig bezeichen, zahlt aber 350.000 Euro

Der frühere Deutsche-Bank-Chef Rolf-Ernst Breuer zahlt 350.000 €, darf sich als unschuldig bezeichnen, während ihn die Staatsanwaltschaft weiterhin für schuldig hält. So ist es eben, wenn ein Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO aufgrund der Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten eingestellt wird. Für Strafjuristen ist dies alltägliche Praxis und zum Nachdenken kommt der eine oder andere erst dann, wenn staunend die Nichtjuristen dies so gar nicht recht verstehen wollen, was da so geschieht. Von Anfang an sah sich die Norm als „Irrweg“ (Beulke) der Kritik ausgesetzt.

Zur Akzeptanz trägt es sicher nicht bei, wenn Verfahren gegen herausgehobene Angeklagte mit hohem Öffentlichkeitsgrad nicht mit Freispruch oder Verurteilung enden, sondern gegen Geldzahlung eingestellt werden.

Was war geschehen? – Ein Interview mit weit reichenden Folgen

In einem Interview hatte Breuer indirekt die Kreditwürdigkeit des verstorbenen Medienunternehmers Leo Kirch in Abrede gestellt. Damit sei –so die Auffassung Kirchs – das Schicksal seiner milliardenschweren Unternehmensgruppe besiegelt gewesen. Seit Jahren prozessierte Kirch und dann sein Nachlassverwalter gegen Breuer und die Deutsche Bank.

Im jetzigen Strafverfahren ging es um die Frage, ob Breuer vor acht Jahren in einem der vielen Zivilverfahren, die Kirch nach der Pleite seines Konzerns gegen ihn und die Deutsche Bank angestrengt hatte, die Unwahrheit gesagt hat.

Schuldeingeständnis mit Einstellung des Verfahrens nicht verbunden

Breuer muss die Geldauflage bis spätestens 30.01.2012 bezahlen. 250.000 Euro gehen an die Staatskasse, 100.000 Euro an diverse soziale Einrichtungen. Ein Schuldeingeständnis ist mit der Einstellung des Verfahrens nicht verbunden. Breuer und sein Verteidiger Sven Thomas haben den Vorwurf der Lüge stets bestritten. Breuer habe aber abwägen müssen, sagte Thomas, ob er sich über weitere Monate oder möglicherweise sogar Jahre der Belastung eines Prozesses aussetzen wolle. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft war mit einer Geldstrafe zu rechnen. Allerdings räumte sie ein, aus «realistischer Betrachtung» den Ausgang des Verfahrens «nicht sicher prognostizieren» zu können.

Vorwurf gegen Breuer bisher nicht restlos…

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Themen: Schuldig , Deutsche Bank , Breuer , Leo , Josef Ackermann , Leo Kirch , Strafverfahrensrecht , § 153a Stpo , Rolf-ernst Breuer
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 21. Dezember 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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