Bremen - Hartz IV - Empfänger gucken in die Röhre, denn wohl möglich standen ihnen im Jahre 2005 höhere Kosten der Unterkunft zu.
So urteilte das BSG mit Urteil vom 26.05.2011, - B 14 AS 132/10 R - wie folgt: Die vorliegend umstrittenen Leistungen für Unterkunft
und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, das
insofern vom 1.1.2005 bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht geändert wurde). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als
unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (ständige Rechtsprechung vgl nur BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS
30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), jeweils RdNr 12 mwN). Zwischen der Leistung für die Unterkunft und der
Leistung für die Heizung ist zu unterscheiden, wie schon im Wortlaut der Vorschrift mit der Verwendung des Plurals Leistungen sowie
der Rechtsprechung des BSG zu entnehmen ist (BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; zuletzt BSG
vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 (Berlin) RdNr 18). Zur Ermittlung der Leistung für die Unterkunft, auf die
der dem Grunde nach Leistungsberechtigte Anspruch hat, ist in mehreren Schritten vorzugehen: Zunächst ist die angemessene Leistung
für die Unterkunft unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren abstrakt zu ermitteln. Dann
ist - falls insofern vom Leistungsberechtigten Einwände vorgebracht werden - zu prüfen, ob in dem maßgeblichen örtlichen
Vergleichsraum eine solche abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte angemietet werden können . Soweit die Aufwendungen des
Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind erstere solange zu
berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise
die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II aF, der durch die Einführung des neuen
Satzes 2 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706, ohne inhaltliche
Änderung zu Satz 3 wurde; zu dieser Voraussetzung unter 3.; vgl zu allen Voraussetzungen ua BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -
BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19 ff; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19
(München), jeweils RdNr 12 ff; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26; BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R -
BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen); BSG vom 17.12.2009 - B
4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29; zuletzt: BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 (Berlin) RdNr 20 ff).
Die angemessene Wohnungsgröße beträgt für Alleinstehende in 48 qm. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im
sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rechtsprechung seit BSG vom 7.11.2…
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