Braucht Deutschland eine unabhängige Ermittlungsinstanz bei Vorwürfen gegen Polizeiverhalten wie in England und Wales?

Nach den monatelangen inzwischen eingestellten Ermittlungen gegen zwei Polizeibeamte im Fall des getöteten Tennessee Eisenberg in Regensburg und seit dem vom BGH aufgehobenen Freispruch im Fall des im Gewahrsam verbrannten Ouri Jallow in Dessau steht das Thema polizeiunabhängiger Ermittlungen bei schwerwiegenden Vorwürfen gegen Polizeibeamte im Raum. So verschieden die Anlässe sind: Eine Behörde wie die IPCC (Independent Police Complaints Commission) im Vereinigten Königreich England und Wales, die Beschwerden gegen die Polizei nachgeht und bei schweren Vorwürfen diese auch selbst untersucht, hätte wohl in beiden angesprochenen Fällen selbständig ermittelt.

Die IPCC existiert seit 2004. Vorausgegangen waren jahrelange Forderungen von Initiativen und Menschenrechtsorganisationen, die anmahnten, Beschwerden gegen Polizeiverhalten werde in polizeiinternen Untersuchungen nicht mit dem nötigen Nachdruck nachgegangen. Einflussreich war der hundertseitige Bericht (pdf) der britischen Menschenrechtsorganisation Liberty, der die IPCC strukturell vorbereitete. Das IPCC besteht aus einem von der Krone ernannten Vorsitzenden und 12 öffentlich ernannten Mitgliedern, die zuvor nicht bei der Polizei tätig gewesen sein dürfen. Der Kommission stehen ein Exekutivstab und insgesamt 400 Ermittler zur Seite. In den meisten Fällen von Beschwerden werden lediglich die internen Ermittlungen der Polizeibehörden überwacht oder begleitet. Bei schweren Vorwürfen kann die IPCC allerdings selbständig ermitteln (independent investigation), z.B. wenn jemand aufgrund Polizeiverhaltens getötet oder schwer verletzt wurde, beim Vorwurf von sexuellen Angriffen, beim Vorwurf schwerer Korruption; eine solche unabhängige Untersuchung wird insbesondere durchgeführt in Fällen, die in der Öfefntlichkeit Aufsehen erregt haben, in Fällen, die erhebliche Bedeutung für das Zusammenleben in der Gesellschaft haben und in Fällen, die ernsthafte Folgen für den Ruf der Polizei haben können. Bei ihrer ermittelnden Tätigkeit stehen den Ermittlern der IPCC dieselben Rechte zu wie Polizeibeamten. Zu schwerwiegenden Vorwürfen, die meist auch in der Öffentlichkeit diskutiert wurden, erscheinen ausführliche Berichte (reports), die im Internet verfügbar gestellt werden (zum Beispiel hier). Die Berichte enthalten eingehende Darstellungen zum Ablauf des Sachverhalts, der Gegenstand der Beschwerde ist, dazu, ob seitens der Polizei Fehler begangen wurden und wenn dies der Fall ist, enthalten die Berichte auch Angaben zu vorgeschlagenen Reaktionen.

Unabhängige Ermittlungsorgane zur Polizeiarbeit sind auch in anderen europäischen Ländern - vor allem zur Korruptionskontrolle - bekannt, die IPCC ist momentan nac…

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Themen: Polizei , Bgh , Öffentliches Recht , England , Polizeigewalt , Materielles Strafrecht , Regensburg , Eisenberg , Dessau , Kriminologie , Tennessee Eisenberg
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 7. Januar 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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The Independent Police Complaints Commission (IPCC) is an organisation that has overall responsibility for the system for complaints against the police.