Brandenburgisches OLG: Zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch einschlägig tätige Fachverbände und zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Abschlussschreibens im einstweiligen Verfügung
am 01.05.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, die die in der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze über die Erstattung von Abmahnkosten nach den Regeln der Geschäftsführung
ohne Auftrag nachvollziehen soll, eröffnet die Erstattung von Rechtsanwaltkosten, wenn
und soweit sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich sind. Daran
fehlt es regelmäßig in einfach gelagerten Fällen.
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2. Einschlägig tätigen Fachverbände (hier: Verbraucherschutzverband) sind insoweit gehalten,
sich zur Erfüllung der Verbandszwecke selbst mit den notwendigen Mitteln zu versehen
und typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst abzumahnen.
Sie dürfen allerdings dann einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn auf eine - erste - Abmahnung
der andere Teil nicht oder nur unzureichend reagiert; in solchen Fällen ist die Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe eine adäquate und im Rahmen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige.
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3. Geht es lediglich um die Frage der Erforderlichkeit von Aufwendungen kann dahinstehen,
ob die Herbeiführung einer Abschlusserklärung, d.h. eines Prozessvertrags, durch den die Entscheidung
im einstweiligen Rechtschutz zur endgültigen Entscheidung erhoben wird, in analoger Anwendung
dieser Regelung (so Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 UWG, Rn. 1.78, 3.70)
oder allein nach den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43, Rn. 30) …
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