Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22.09.2009, Az. 6 W 93/09 – Red. Leitsatz:
Angesichts des Verhältnisses zwischen dem Umfang der Prozessaktivität (130 Rechtsstreitigkeiten) und dem Umfang des eigentlichen Geschäfts der Verfügungsbeklagten spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Verfügungsklägerin mit der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG (mehr als 50% der Rechtstreitigkeiten) nicht um die Verfolgung sie wirklich in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigenden unlauteren Verhaltens geht.Anm.: Interessant ist eine Urteilsaussage, nämlich “– wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt – in letzter Zeit insgesamt 130 Rechtsstreitigkeiten als Aktivpartei geführt.” Dies läßt vermuten, dass das Brandenburgisches OLG die Parteien nach § 138 Abs. 1 ZPO vorgegangen ist. Tatsächlich nutzen die Gerichte diese Vorschrift in der Praxisw selbst dann nicht, wenn auf diese Norm hingewiesen und tatsächliche Hinweise zu Vielfachabmahnungen (bis hin zu einer Abmahliste) anwaltlich vorgetragen werden. Eine weitere Klärung im Rechtsszug ist den Parteien dann oft aus Kostengründen nicht mehr möglich, oder es wird wegen des Kostenrisikos bei erkennbar abmahnfreundlicher höherer Instanz abgesehen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
Brandenburgisches OLG: Vielfachabmahnung als Rechtsmißbrauch abgewiesen Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22.09.2009, Az. 6 W 93/09Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. März 2009 – 31 O 11/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat die Verfügungsklägerin zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.Gründe
I. Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte – ein Möbelhaus – auf Unterlassung unlauterer Werbung für den Verkauf von Matratzen und Kissen in einer Zeitungsbeilage in Anspruch. Zur Begründung ihrer Aktivlegitimation weist sie auf eine Internetpräsentation hin, in der sie gleichartige Waren anbietet. Die Verfügungsbeklagte meint, die Verfügungsklägerin vertrete keine echten wettbewerblichen Interessen. Sie mahne in einer Vielzahl von Fällen Unternehmen aus der Branche ab, erziele aber selbst auf diesem Gebiet mit ihrem Unternehmen keine nennenswerten Umsätze.
Das Landgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer Unterlassungsverfügung zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Verfügungsklägerin ihren Antrag weiter.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes im Übrigen wird abgesehen, § 313 a Abs. 1 ZPO.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin ist unbegründet.
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Er stellt sich als missbräuchlich im Sinne des …
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Oktober 2009 auf http://www.jur-blog.de.
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Andere Ansicht | 30. Januar 2006 — Langsam beginne ich zu begreifen, daß Juristen oftmals am Alltag scheitern. Vielleicht hängt das aber auch mit dem exzessiven G…