Brandenburgisches OLG: Die Kosten der Rücksendung
Ein Mandant hatte Ärger mit Rücksendekosten: Nach sollte er die Kosten der Rücksendung der Ware, 12 Euro, selbst tragen, wollte aber nicht. Zu Recht?
Nach dem Gesetz können die Kosten der Rücksendung bei Widerruf nach nur dann auf den abgewälzt werden, wenn das vereinbart worden ist und die Ware einen Preis von höchsten 40,00
Euro hatte oder noch nicht mindestens teilweise bezahlt war. In § 357 Abs. 2 S. 3 BGB heißt es nämlich:
Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich
auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren
Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei
denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internethändlers war zu den Kosten der Rücksendung im Falle des Widerrufs nichts
geregelt, nur in der Widerrufsbelehrung fand sich folgendes Sätzchen:
Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der
zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des
Widerrufs noch nicht die Zahlung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.
Das zählt nicht. Das OLG Hamm (02.03.2010 4 U 180/09), das OLG Stuttgart (10.12.2009 2 U 51/09), das OLG Hamburg (17.02.2010 5W
10/10) und das OLG Koblenz (08.03.2010 9 U 1283/09 haben inzwischen entschieden, daß es nicht ausreicht, die Regelung in die
Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Wie es im Gesetz ausdrücklich steht, muss die Kostenabwälzung vereinbart sein, etwa in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Widerrufsbelehrung ist keine Vereinbarung.
Der Mandant war, ohne ganz zu verstehen, warum, aus den Kosten heraus.
Das Brandenburgische OLG hat sich mit Urteil vom 22.02.2011 (6 U 80/10) seinen Gerichtsschwestern in Hamm, Stuttgart, Hamburg und
Koblenz nicht entgegengestellt, sondern die Unterschiede zwischen der Widerrufsbelehrung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
noch deutlicher gemacht.
Es hält nämlich eine Regelung in den AGB, wonach der Käufer nach einem Widerruf “die Kosten der Rücksendung” zu tragen habe, für
unwirksam, wenn nicht klar zum Ausdruck kommt, daß es nur um die “regelmäßigen Kosten der Rücksendung” geht, nicht um zum Beispiel
die extrateuren Kosten eines befreundeten Fuhrunternehmens.
Dagegen hält das Gericht es im Rahmen der Widerrufsbelehrung – bei der es nicht mehr um eine Vereinbarung geht – für a…
» Vollständiger Artikel