Brandenburgisches OLG: Impressums- Abmahnung und Verdacht der Vielfachabmahnung wegen willkürlicher Gerichtswahl

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.09.2009, Az. 6 W 128/09 – Red. Leitsatz:

Geht die Antragstellerin unter Berufung auf die bundesweite Verbreitung der Internetpräsentation vor, ohne Angaben zu den Gründen dieser Wahl des Gerichtsstandes zu machen, lässt dies nur den Schluss zu, dass die Antragstellerin, die nach Kenntnis des Gerichts auch in nicht unerheblichem Umfang in anderen gleichartigen Fällen abmahnend tätig ist, sich scheut, vor dem für ihren Firmensitz zuständigen Landgericht Dresden allzu deutlich als Vielabmahnerin in Erscheinung zu treten.

Anm.: Das Brandenburger OLG machte damit zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit Ernst bei der Abweisung von Anträgen auf Erlaß von einstweiligen bzw. Abmahnkostenanträgen wegen Rechtsmißbrauch.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

Brandenburgisches OLG: Verdacht der Vielfachabmahnung bei Abmahnung und willkürlicher Gerichtswahl (fehlerhaftes Impressum) Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.09.2009, Az. 6 W 128/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Juni 2009 (12 O 208/09) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten werben im Internet für den Kauf von Automobilen. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach vorheriger erfolgloser Abmahnung im Wege der einstweiligen Verfügung – zu erlassen wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – untersagen lassen wollen, im Rahmen einer Internetpräsentation zur Anbieterkennzeichnung des in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenen Unernehmens nicht den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen ist, die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikationen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, das Handelsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes anzugeben, wie insbesondere unter www.g….info , www.r…-g….de und www.m….de erfolgt.

Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin habe nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin das beanstandete Verhalten aufgegeben und bis zum Erlass des den Verfügungsantrag zurückweisenden Beschlusses – also in einem Zeitraum von 23 Tagen – nicht wiederholt.

Gegen die Zurückweisung ihres Antrags wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde

II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstelle…

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Themen: Impressum , Urteile , Rechtsanwalt , Abmahnungen , Internet-recht , Rechtsmissbrauch , Frankfurt Oder , Brauch , Brandenburger , Anm , Landgericht Dresden , Gerichtsstand , Dringlichkeit

Erschienen 5. Oktober 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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