Brandenburgisches OLG: Impressums- Abmahnung und Verdacht der Vielfachabmahnung wegen willkürlicher Gerichtswahl
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.09.2009, Az. 6 W 128/09 – Red. Leitsatz:
Geht die Antragstellerin unter Berufung auf die bundesweite Verbreitung der Internetpräsentation vor, ohne Angaben zu den Gründen
dieser Wahl des Gerichtsstandes zu machen, lässt dies nur den Schluss zu, dass die Antragstellerin, die nach Kenntnis des Gerichts
auch in nicht unerheblichem Umfang in anderen gleichartigen Fällen abmahnend tätig ist, sich scheut, vor dem für ihren Firmensitz
zuständigen
allzu deutlich als Vielabmahnerin in Erscheinung zu treten.
Anm.: Das OLG machte damit zum
zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit Ernst bei der Abweisung von Anträgen auf Erlaß von einstweiligen bzw. Abmahnkostenanträgen wegen
Rechtsmißbrauch.
Siegfried Exner, Kiel –
www.jur-blog.de
Brandenburgisches OLG: Verdacht der Vielfachabmahnung bei Abmahnung und willkürlicher Gerichtswahl (fehlerhaftes Impressum)
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.09.2009, Az. 6 W 128/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Juni
2009 (12 O 208/09) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des
Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten werben im Internet für den Kauf von Automobilen. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach vorheriger
erfolgloser Abmahnung im Wege der einstweiligen Verfügung – zu erlassen wegen der ohne mündliche Verhandlung – untersagen lassen wollen, im Rahmen einer
Internetpräsentation zur Anbieterkennzeichnung des in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenen Unernehmens nicht den
Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen ist, die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten, Angaben, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikationen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, das
Handelsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a
des Umsatzsteuergesetzes anzugeben, wie insbesondere unter www.g….info , www.r…-g….de und www.m….de erfolgt.
Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin habe
nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin das beanstandete Verhalten aufgegeben und bis zum Erlass des den Verfügungsantrag
zurückweisenden Beschlusses – also in einem Zeitraum von 23 Tagen – nicht wiederholt.
Gegen die Zurückweisung ihres Antrags wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen
Beschwerde
II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstelle…
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