Brandenburgisches OLG: Abmahnfähigkeit fehlender Pflichtangaben in Geschäftsbriefen - Die Verpflichtung des Gewerbetreibenden in Geschäftsbriefen seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben (§ 15b GewO) ist nicht geeignet,

1. Die aus der Gewerbeordnung resultierende Verpflichtung des nicht im Handelsregister eingetragenen (einzelkaufmännischen) Gewerbetreibenden in Geschäftsbriefen seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben ist regelmäßig nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen. <br><br> 2. Bei einem Schreiben im Vorfeld eines Vertragschlusses kann die unterbliebene Angabe von Namen und Vornamen des Firmeninhabers keine für den Gewerbetreibenden vorteilhafte Wirkung haben. Im Regelfall wird sich der Verbraucher vor einem Vertragsschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Insoweit ist eine begehrte Unterlassung eines Wettbewerbers dann aber ohne Bedeutung für den Wettbewerb. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Branche (hier: Baubranche) - etwa wegen einer großen wirtschaftlichen Bedeutung eines Vertragsabschlusses - der Interessent genau wissen möchte, mit wem er es zu tun hat. Denn in einem solchen Fall erscheint es gerade ausgeschlossen, dass ein Unternehmen im Wettbewerb davon profitieren könnte, dass sich der Firmeninhaber wegen der fehlenden Namensangaben nur mit Schwierigkeiten ermitteln lässt. Derartige Unklarheiten sind Umstände, die zu einem Misstrauen Anlass geben und die einen Interessenten davon abhalten werden, mit dem betreffenden Unternehmen Geschäfte zu machen. <br><br> 3. Handelt es sich bei dem Schreiben des Gewerbetreibenden, um ein solches der Korrespondenz nach Vertragsschluss, kann es sich für den Vertragspartner durchaus als notwendig erweisen, den jeweiligen Firmeninhaber zu ermitteln. Allerdings ist bei einem bereits geschlossenen Vertrag der Wettbewerb um den jeweils konkreten Kunden bereits b…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches


Erschienen 1. August 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Gerichtliche Bestätigung: Pflichtangaben in E-Mails nicht abmahnfähig

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 5. Oktober 2007 — Im Frühjahr diesen Jahres hat ein Thema Kaufleute und Gewerbetreibende stark beschäftigt: Die Frage, ob in geschäftlichen E-M…

OLG Brandenburg: Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen und eMails kein Wettbewerbsverstoß

Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 31. Juli 2007 — Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 10.07.2007 - 6 U 12/07 entschieden, dass kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, we…

Gewerbeordnung Brandenburg: OLG Brandenburg: Eine fehlende Namensangabe auf dem Geschäftsbrief ist kein Wettbewerbsverstoß

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 17. Oktober 2008 — OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007, Az. 6 U 12/07 §§ 3, 4 Nr. 11, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 15b Abs. 1 GewO In dem vom OLG …

Fehlende Angaben auf Geschäftsbriefen nicht abmahnfähig

Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 29. August 2007 — Vor einiger Zeit ging es als großes Thema durch die Blogs und wurde auch hier thematisiert: eMails sind Geschäftsbriefe und m…

Geschäftsbrief Rückerstattung: OLG Brandenburg: Keine Erstattung der Abmahnkosten bei fehlenden Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Streitsache / Blog | 1. August 2007 — Geschäftsbriefe müssen bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten. Fehlen diese Angaben besteht die Gefahr einer Abmah…

Hgb E-mail: Publizitätspflichten bei Telefax- und E- Mail- Nachrichten für Unternehmen seit dem 01.01.2007

Olpe und Recht | 30. Januar 2007 — Gemäß § 37 a HGB, § 35 a HGB bzw § 80 AktG sind Kaufleute, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften ver…

Pflichtangaben – Update II

maas_rechtsanwälte | 7. August 2007 — Wie berichtet (siehe unsere Artikel vom 25. Januar 2007 und 1. Februar 2007), sind Unternehmer seit Beginn des Jahres 2007 ve…

OLG Brandenburg zur Unlauterkeit fehlender Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen - Urt. v. 10.07.2007 - Az.: 6 U 12/07

Wettbewerbsrecht-Blog.de | 6. August 2007 — Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass fehlende Pflichtangaben auf dem Geschäftsbrief eines Einzelkaufmanns keinen erheblich…

Abmahnkosten selber zahlen

LawBlog | 13. August 2007 — Wenn auf einem Geschäftsbrief Pflichtangaben fehlen, heißt das noch lange nicht, dass ein Wettbewerber Anspruch auf Erstattung …

E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden ist unzulässig

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 21. August 2007 — Wie bereits in einem früheren Beitrag dargestellt, ist nicht nur unverlangt zugesendete E-Mailwerbung gegenüber Privatpersonen,…