Brandenburg will verfassungswidrige und unnötige Überwachungsermächtigungen verlängern

Aus einer E-Mail zur aktuell geplanten Verlängerung des Kfz-Massenabgleichs in Brandenburg:

Für ein „Auslaufenlassen“ der Regelung lassen sich die folgenden Argumente anführen:

Es ist zweifelhaft, ob eine verfassungskonforme Lösung gefunden werden kann. Eine Neuregelung oder Verlängerung ist mit dem Risiko einer Verfassungsbeschwerde und Nichtigerklärung verbunden. In der Zwischenzeit ist auch gegen die entsprechenden Regelungen in Niedersachsen und Bayern Klage eingereicht worden. Es ist zweifelhaft, ob der Ertrag den Aufwand und die Eingriffsintensität rechtfertigt. Hat das Kfz-Massenscanning in Brandenburg konkret eine schwere Gefahr abgewendet oder eine schwere Straftat verhindert? Solange hierfür keine konkreten Beispiele bekannt sind, dürfte die Einschätzung der Ländermehrheit zutreffen, wonach der Ertrag dieses Instruments den Aufwand und auch die Eingriffsintensität nicht rechtfertigt. Schleswig-Holstein hat bewusst auf das Instrument verzichtet. Der Innenminister argumentiert, dass der Ertrag den Aufwand aus polizeilicher Sicht nicht rechtfertigt. Am 6.6.08 hat nun auch Bremen mit einer breiten Mehrheit aus SPD, Grüne, FDP und Linke seine entsprechende Regelung aufgehoben mit der Begründung, ein entsprechender Bedarf bestehe nicht. Berlin, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Sachsen-Anhalt und der Bund hatten noch nie eine entsprechende Regelung eingeführt oder geplant. Weitere Länder wie Rheinland-Pfalz haben das Instrument trotz entsprechender Ermächtigungen nie eingesetzt.

Wenn trotz dieser Umstände die Regelung Ihres Landes beibehalten und verfassungskonform umgestaltet werden soll, wären aus meiner Sicht die folgenden Änderungen erforderlich:

Es wäre präzise zu regeln, welche Daten erhoben werden dürfen. Dies sollte ausschließlich die Zeichenfolge des Kfz-Kennzeichens, Fahrtrichtung, Ort und Zeit sein, nicht aber eine Bildaufnahme, insbesondere nicht des Fahrzeuginnenraums. Es wäre präzise zu regeln, ob und ggf. in welchen der Fälle Ihrer Regelung die „Treffer“ gespeichert werden dürfen, etwa zum Zweck der polizeilichen Beobachtung und zur Erstellung von Bewegungsprofilen. Materiell ist dies nur unter hohen Voraussetzungen zulässig. Zudem wäre die Dauer der weiteren Speicherung, die Verwendungsmöglichkeiten der gespeicherten Bewegungsdaten (Zweckbindung) und ihre Löschung präzise zu regeln. Es wäre präzise zu regeln, ob die Suche anhand unvollständiger Zeichenfolgen („Jokersuche“, z.B. „B-A 1???“) zugelassen oder ausgeschlossen werden soll. Materiell ist eine solche Suche nur unter erhöhten Anforderungen zulässig. Meiner Überzeugung nach – insoweit noch nicht vom Verfassungsgericht entschieden – muss vorgeschrieben werden, dass die Betroffenen durch Hinweisschilder vor oder hinter der Kontrollstelle über den Abgleich in Kenntnis gesetzt werden.

Einige dieser Punkte hat die hessische …

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Themen: Datenschutz , Juristisches , Datenschutz IM Staatssektor , Metaowl-watchblog , Sicherheitspolitik , Kfz-kennzeichenscanning , Brandenburg

Erschienen 7. Oktober 2008 auf http://www.daten-speicherung.de.

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