Branchenklick GmbH: Zuordnungsverwirrung
Die Branchenklick GmbH mahnt Rechtsanwalt Hans Theisen aus Dresden ab, weil dieser Google-Adsense-Werbung mit dem Begriff “Branchenklick” geschaltet hatte.
Die Verwendung eines Firmennamens, um dadurch mittelbar die eigenen anwaltlichen Dienstleistungen für ein Vorgehen gegen die entsprechende Firma anzubieten, stellt eine namensmäßige Verwendung mit Interessenverletzung dar. Daneben ist bei maßgeblichen angesprochenen Verkehrskreisen auch die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung gegeben. (…) Bei Ihrer Verwendung des Namens unserer Mandantin zur Bewerbung von rechtsanwaltlichen Dienstleistungen erwarten maßgebliche Verkehrskreise nicht, daß Sie Ihre anwaltlichen Dienstleistungen Kunden unserer Mandantin für ein Vorgehen gegen unsere Mandantin selbst anbieten.
Den letzten Satz verstehe ich leider nicht. Vielleicht meldet der Kollege Theisen sich nochmal und klärt auf, was in seiner Google-Anzeige drin stand. Ich glaube kaum, dass er so getan hat, als wäre er ein Adressbuchanbieter.
Der Verbraucher gibt durch die Eingabe eines Kennzeichens [des Wortes “Branchenklick”] in einer Suchmaschine zu erkennen, dass er ein spezifisches Interesse an den entsprechenden Dienstleistungen unserer Mandantin hat.
Das kann man mit Sicherheit nicht so pauschal behaupten. Ich denke, der Suchende sucht Informationen. Positive oder negative. Und die gibt’s bei Google zu Genüge.
Quellen: Kommentar von RA Theisen Mein Parteibuch
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Themen: Google , Rechtsanwalt , Dresden , Google Adsense , Theisen , Branchenklick
Erschienen 28. April 2006 auf http://www.ra-blog.de.
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