Branchenbuchabzocke: AG Düsseldorf vs. AG Düsseldorf

"Kunden" der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, die seit einiger Zeit das Adressengrab namens Gewerbeauskunft-Zentrale betreiben, bekommen immer mal wieder Briefe und Mahnungen der Firma selbst oder deren Inkassobüro DDI Deutsche Direkt Inkasso GmbH, in denen darauf hingewiesen wird, dass "das Amtsgericht Düsseldorf [...] eindeutig mit Urteil vom 13.10.2011 (Az.: 40 C 8543/11) zu Gunsten der GWE GmbH entschieden" habe. Ich hatte darüber schon in meinem Beitrag "Aaargh! Jetzt gewinnt diese Branchenbuchfirma auch noch in Düsseldorf!" geschrieben. Ganz so eindeutig scheint die Sache aber selbst am Amtsgericht Düsseldorf nicht zu sein, denn wie sonst wäre das aktuelle Urteil vom 23.11.2011, Az.: 42 C 11568/11 zu erklären, in dem dasselbe Gericht (freilich eine andere Abteilung) sehr deutliche Worte zu dieser Art von Geschäft findet (Hervorhebungen von mir): "Die Übersendung des Schreibens vom 3. Februar 2011 erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung, da aus ihm nicht hinreichend hervorgeht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erweckt, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des Schreibens mit den Worten "Gewerbeauskunft-Zentrale". Unter einer Gewerbeauskunft versteht man üblicherweise eine solche, die bei einem entsprechenden Amt eingeholt wird. Dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt, geht aus dem Schreiben nicht ausreichend deutlich hervor. Lediglich in dem eingerahmten Teil des Schreibens taucht beiläufig das Wort "Angebot" auf. Das von der Beklagten erwünschte Entgelt ist verdeckt aufgeführt in der Beschreibung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Erst am Ende des äußerst klein geschriebenen Textes wird in der rechten Spalte an einer Stelle, an der ein durchschnittlicher Betrachter des Lesens bereits müde ist, in einem obiter dictum* mitgeteilt, dass es sich um ein "behördenunabhängiges" Angebot handelt und durch die Unterzeichnung des Schreibens der Basiseintrag verbindlich für zwei Jahr bestellt wird. Einem durchschnittlichen Leser wird durch diese Gestaltung des Schreibens die Rechtsverbindlichkeit, die mit der Rücksendung des ausgefüllten Formulars einhergeht, verschleiert. Dies erfüllt den Tatbestand der Täuschung. Die Bekla…

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Themen: Inkasso , Amtsgericht , Eindeutig

Erschienen 18. Januar 2012 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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