Branchenbuch-Streitereien: Gewerbeauskunft-Zentrale mit neuer Entscheidung
Wer in diesen Tagen “mahnende Post” von der “Gewerbeauskunft-Zentrale” erhält, wird wohl ein beigefügtes Urteil des Amtsgerichts Köln
(114 C 128/11) vorfinden, das motivieren soll, die Forderung zu begleichen. Das Amtsgericht Köln hat nämlich mit Urteil vom
06.06.2011 entschieden, dass eine Zahlungspflicht bei einem Vertrag bzgl der “Gewerbeauskunft-Zentrale” besteht. Die Entscheidung
erging im vereinfachten Verfahren (ohne mündliche Verhandlung) und einen Tatbestand gibt es auch nicht. Die wesentlichen Aspekte:
Das Gericht ging von einem Dienstvertrag aus, was schlichtweg falsch ist. In meiner Besprechung einer ebenfalls positiven
Entscheidung des AG Münster habe ich klar gestellt, dass diese Auffassung m.E. nicht haltbar ist. Da es im Standardkommentar eines
jeden Amtsrichters (dem Palandt) ausdrücklich und mit nur einem Blick anders nachzulesen ist, und man jegliche Begründung zur
Feststellung der Vertragsnatur vermissen muss, muss man wohl davon ausgehen, dass die Richter in solchen Fällen schlicht die Begründung
des Branchenbuch-Betreibers übernommen haben. Des Weiteren wird – entgegen der aktuellen Entscheidung aus Düsseldorf – eine Täuschung
ausdrücklich verneint. Auch wird eine Sittenwidrigkeit verneint, allerdings auch wieder mit nur einem Satz. Andere Gerichte beweisen da
etwas mehr Nähe zum Gesetz.
Im Ergebnis ist die Entscheidung ein wahrer Segen für die Gewerbeauskunft-Zentrale, auch wenn es sich nur um eine amtsgerichtliche
Entscheidung handelt. Dass der Beklagte auch noch anwaltlich vertreten war, setzt dem Ganzen die Krone auf. Letztlich bedeutet die
Entscheidung für mich aber recht wenig, das Chaos in …
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