Branchenbuch-Schwindel: Prozess gegen einen Notar

Die Branchen-Service Ltd. & Co. KG, Im Grundgewann 2, 63500 Seligenstadt hatte einen meiner Mandanten verklagt. Dieser soll nun über 1.000,- Euro zahlen für eine Eintragung in das "Branchenverzeichnis" branche100.eu, die er nie gewollt hat. Ich habe dem Gericht klar gemacht, dass die Masche der Firma, einen vorausgefüllten Brancheneintragungsantrag mit zwar vorhandenem aber in unüblicher Position und klein geschriebenen Hinweis auf eine Vergütungspflicht zu übersenden, von vielen Gewerbetreibenden in dem Glauben genutzt wird, es handele sich um ein kostenloses Angebot bzw. lediglich um eine Korrektur eines bereits bestehenden Eintrags. Das Amtsgericht St. Wendel hat die Klage mit Urteil vom 27.05.2010 abgewiesen - hier ist das Urteil im Volltext, Aktenzeichen 4 C 46/10. Das Gericht ließ die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gelten, da "der Brancheineintragungsantrag ersichtlich darauf angelegt [sei], dem Adressaten gegenüber zu verschleiern, dass mit seiner Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustande kommen soll. Eine Übersendung an den Beklagten stellt eine Täuschung dar." und weiter: "Die Gestaltung des Brancheneintragungsangtags, welche die Überprüfung der Eintragsdaten ganz in den Vordergrund rückt, zeigt also deutlich, dass es der Klägerin nicht darum ging, den Beklagten von ihren Leistungen zu überzeugen und so zu einem Vertragsschluss zu bewegen. Aus dem Umstand, dass die Angaben des Beklagten teilweise falsch angegeben wurden, [...] ist vielmehr der Schluss zu ziehen, dass im Vordergrund das Interesse der Klägerin stand, den Beklagten gerade von der Entgeltlichkeit ihres beabsichtigten Vorgehens abzulenken. Andernfalls wären nämlich auch werbende Aussagen über die Internetseite www.branche100.eu zu erwarten gewesen, die jedoch komplett fehlen." Die Branchen-Service Ltd. & Co. KG hatte zur Begründung ihres Anspruchs eine Vielzahl von Urteilen vorgelegt. Aber das wertete das Gericht eher als kontraproduktiv: Hieraus ging nämlich nicht nur hervor, dass nicht nur eine Vielzahl von Firmen verwendet wird und wurde (ttt-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH; Tele Media etc.). Sondern auch, dass weitere Internet-Branchenbücher betrieben würden, die allesamt ähnlich "schlecht" waren wie branche100.eu, namentlich www.branche123.de oder www.branche24.de Besonders schön daran finde ich, dass das Gericht sich offensichtlich nicht auf die Argumentation der Branchenbuchanbieter einließ, der beklagte Notar habe "exorbitante Spezialkenntnisse" hinsichtlich der Frage eines Vertragsschlusses. Und als solcher hätte er erkennen müssen, dass es sich bei dem übersandten Formular um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Das ließ das Gericht nicht gelten und verwies auf ein BGH-Urteil: Wer bewusst unklare Formulierungen verwendet, um beim Adressaten einen Irrtum zu erzeugen, kann die Verantwortung für den Erfolg grundsätzlich nicht deshalb verlieren, weil der erfolgreich Getäuschte die …

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Erschienen 11. März 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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