Branchenbuch Berg

Amtlicher Leitsatz: Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.

Bundesgerichtshof Urteil vom 30.06.2011 AZ.: I ZR 157/10

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin gibt bundesweit das Branchentelefonbuch "Gelbe Seiten" in gedruckter und elektronischer Form heraus. Die Beklagte zu 1 (im Weiteren: Beklagte), deren organschaftlicher Vertreter der Beklagte zu 2 ist, stellt im Internet Branchenverzeichnisse für eine Vielzahl von Städten zur Verfügung. Sie warb im Juli 2008 für ihr Angebot mit einem an Gewerbetreibende gerichteten Anschreiben (bestehend aus Vorder- und Rückseite), das nachfolgend verkleinert eingeblendet ist: Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte handele mit der Versendung des Schreibens wettbewerbswidrig. Die Adressaten würden über den tatsächlichen Inhalt des Anschreibens getäuscht. Nach dessen Gesamtaufmachung könnten sie davon ausgehen, es handele sich lediglich um den Korrekturabzug im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses. Die in dem Kasten oberhalb des Korrekturfeldes enthaltene Preisangabe "Preis p.M. € 89,00" sei ebenfalls irreführend, da die Adressaten die Angabe dahingehend verstünden, dass das Entgelt für die angebotene Eintragung jeweils monatlich gezahlt werden könne. Tatsächlich müsse für das erste Jahr der zweijährigen Mindestlaufzeit des Vertrags jedoch eine Vorauszahlung in Höhe von 1.068 € geleistet werden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für bezahlte Einträge in einem Adressen-Sammelwerk mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 (es folgt die Einblendung der Vorderseite des streitgegenständlichen Anschreibens). Ferner hat die Klägerin Zahlung der Kosten des Anwaltsschreibens begehrt, das sie nach Abschluss des vorausgegangenen Verfügungsverfahrens an die Beklagten gerichtet hat; soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, geht es dabei um 1.103,20 €. Die Beklagten haben eine Irreführung der Adressaten des Werbeschreibens in Abrede gestellt. Es müsse auf das Ver… » Vollständiger Artikel
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Themen: Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Frankfurt AM Main , Anschreiben , Branchenbuch , Preisangaben
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 28. Dezember 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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