BR-Wahlen unwirksam: Daimler und seine E3-Führungskräfte
In der Stuttgarter Zentrale der Daimer AG fanden im März 2010, wie in vielen anderen deutschen Betrieben auch, ordentliche Betriebsratswahlen statt. Wobei: So ganz “ordentlich” war die Wahl wohl doch nicht. Denn: Vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.04.2011 – 7 TaBV 7/10) wurde sie nun für unwirksam erklärt. Der Grund: Über 600 Arbeitnehmer wurden vom Wahlvorstand als sog. “leitende Angestellte” angesehen und von der Wahl zum Betriebsrat ausgeschlossen. Vier Mitarbeiter fochten die Wahl deshalb an. Das Gericht gab ihnen jetzt Recht: Die Zuordnungsentscheidung des Wahlvorstandes war offensichtlich fehlerhaft, die Wahl somit unwirksam.
Wahlrecht soll langweilig sein? Ganz und gar nicht, wie wir meinen! Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in seinem § 5 sehr genau zwischen Arbeitnehmern und den Leitenden Angestellten. Nur erstere dürfen an einer Betriebsratswahl teilnehmen, nur sie werden vom Betriebsrat vertreten, repräsentiert und geschützt. Der Grund für die Herausnahme: Leitende Angestellte stehen der Unternehmensleitung wegen ihrer Tätigkeit und der Bedeutung ihrer Funktion recht nahe. Deswegen sollen sie nach dem Willen des Gesetzgebers auch der Einwirkung durch den Betriebsrat entzogen sein. Wann aber ist das der Fall? Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist etwa jemand als ein solcher Leitender Angestellter anzusehen, wenn er nach seinem Arbeitsvertrag zur selbständigen Einstellung und Entlassung von [...] Arbeitnehmern berechtigt ist. Im Gesetz werden noch einige weitere ähnliche Kriterien aufgelistet.
Vor Betriebsratwahlen wird die Frage, ob jemand einen solchen “leitenden” Status hat oder nicht, oft sehr bedeutsam. Denn: Die Zuordnung dieser Personen zum Kreis der Arbeitnehmer kann dazu führen, dass sich die Betriebsratsgröße verändert, also mehr Betriebsratsmitglieder gewählt werden können. Genauso wichtig: Nach § 106 Abs. 1 BetrVG darf bei mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Da kann es dann schon mal eng werden und die Zuordnung jedes einzelnen Mitarbeiter besonders wichtig sein! Für solche Streitfälle wurde nachträglich sogar ein eigener Paragraf ins Betriebsverfassungsgesetz eingefügt: Der § 18a BetrVG regelt das sog. “Zuordnungsverfahren”.
Im konkreten Fall ging es zahlenmäßig um ganz andere Dimensionen: In der Daimer-Zentrale, für die der Betriebsrat gewählt werden sollte, waren…
» Vollständiger ArtikelThemen: Daimler , Arbeitnehmer , Br-wahl , Betriebsratswahl , Zahlenmäßige Zuordnung Von Führungskraft Und Mitarbeitern
Erschienen 12. Mai 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.
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