Doom und Doom II: Indizierung aufgehoben
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Das Computerspiel “Doom”, das als Prototyp des Spielgenres “Egoshooter” gelten kann, steht nicht mehr auf der Liste der jugendgefährdenden Medien. Die entsprechende Entscheidung der Bundesprüfstelle vom 4. August ist mit ihrer heutigen Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam geworden.
Das Spiel war im Jahr 1994 wegen der für damalige Verhältnisse sehr realistischen, “dreidimensionalen” Darstellung der Tötung von Menschen und menschenähnlichen Wesen indiziert worden. Im Normalfall gilt eine Indizierung für 25 Jahre (§ 18 Abs. 7 JuSchG), der Inhaber der Verwertungsrechte an einem indizierten Medium kann aber bereits vorher einen Antrag auf Listenstreichung stellen; ab 10 Jahre nach der Indizierung kommt sogar das vereinfachte Verfahren in Betracht (§ 23 Abs. 4 JuSchG).
Im Falle des Spiels “Doom” (sowie der europäischen Version des Nachfolgers “Doom II”) hatte ein solcher Antrag des Publishers ID Software jetzt Erfolg. Allerdings hatte sich das 3er-Gremium im vereinfachten Verfahren nicht zur Streichung durchringen können, so dass das Spiel schließlich im 12er-Gremium erneut geprüft werden musste. Die Entscheidungsbegründung der Bundesprüfstelle, die auch im aktuellen BPjM-Info 3/11 (und demnächst voraussichtlich hier) veröffentlicht ist, macht deutlich, dass diese Entscheidung auch innerhalb des 12er-Gremiums keineswegs unumstritten war:
Der Antrag auf Listenstreichung hat Erfolg, wenn das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle nicht mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit, die auch für eine Listenaufnahme vorgeschrieben ist, für den Fortbestand der Indizierung stimmt. Diese erforderliche Mehrheit ist vorliegend nicht zustande gekommen. [...]
Mehrere Mitglieder des 12er-Gremiums waren der Ansicht, dass die im Spiel enthaltenen Gewaltszenen auch aus heutiger Sicht unverändert als jugendgefährdend einzustufen seien und damit die Indizierung aufrecht erhalten werden müsse. [...]
Dieser Auffassung konnte sich das Gremium nicht mit der erforderlichen Mehrheit anschließen.
Die Zweidrittelmehrheit ist gesetzlich nur für die Aufnahme eines Mediums in die Liste ausdrücklich vorgesehen (§ 19 Abs. 6 JuSchG), aber es entspricht der ständigen Verwaltungspraxis der Bundesprüfstelle, diese Schwelle auch für andere Entscheidungen wie die Eintragung eines Mediums in den Listenteil B oder die Ablehnung (!) eines Antrags auf Listenstreichung anzuwenden.
Den im Spiel enthaltenen Taktik- und Rätselelementen misst das Gremium keine besondere Bedeutung bei. Der Spielverlauf, der im Wesentlichen aus Tötungshandlungen bestehe, sei nach wie vor “bedenklich”. Das Gremium legt auch Wert auf die Feststellung, dass die – im vorliegenden Fall deutlich veraltete – grafische Darstellung nur eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des Gewaltgrades darstellt. Zu berücksichtigen seien neben der reinen Visualisierung der Gewalt in jedem Fall a…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. August 2011 auf http://spielerecht.de.
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