BPatG: Zwischen den Marken “Galerie” und “Galeria” besteht Verwechselungsgefahr

BPatG, Beschluss vom 28.06.2011, Az. 27 W (pat) 153/10 § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Marken “Galerie” und “Galeria” eine Verwechselungsgefahr besteht. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und durchschnittlichem Schutzumfang der Widerspruchsmarke halte das angegriffene Zeichen “Galerie” im Bereich der identischen Dienstleistungen den zu fordernden deutlichen Markenabstand nicht ein. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundespatentgericht

Beschluss

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 307 19 775.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28.06.2011 durch … beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24.08.2010 aufgehoben.

2. Die Marke 307 19 775.1 ist auf den Widerspruch aus der Marke 304 14 661.7 zu löschen.

Gründe

I. Gegen die am 24.03.2007 angemeldete und am 20.10.2008 u. a. für die Dienstleistungen der

Klasse 41: Erziehung und Ausbildung eingetragene Wortmarke 307 19 775.1

Galerie

hat die Widersprechende am 05.12.2008 aus ihrer am 12.03.2004 angemeldeten farbigen (grün / weißen) Wort-/Bildmarke 304 14 661.7 die seit 03.09.2004 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen und dabei u. a. für die Dienstleistungen der Klasse 41: Erziehung und Ausbildung eingetragen ist, Widerspruch eingelegt.

Die Markenstelle hat den Widerspruch mit Beschluss vom 24.08.2010 zurückgewiesen.

Dazu ist ausgeführt, selbst im Bereich der identischen Dienstleistungen und bei dem danach anzulegenden strengen Maßstab halte die angegriffene Marke den zur Vermeidung von Verwechslungen im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke ein.

Die Widerspruchsmarke sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig. „Galerie” und „Galeria” seien klanglich sehr ähnlich. Bei der Widerspruchsmarke handle es sich um eine Wort-Bildmarke, bei der das Publikum in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumesse. Daher werde die Widerspruchsmarke mit „Galeria” benannt werden. Da „Galeria”, das aus dem Spanischen oder Italienischen stamme, dem entsprechenden deutschen Wort „Galerie” sehr ähnlich sei und z. B. auf ,,Kunstgalerie” hinweise oder eine Einkaufsgalerie, die auch Erbringungsort für die Dienstleistungen Erziehung oder Ausbildung sein könne, sei der Begriff beschreibend. Daher könne die graphische Gestaltung nicht außer Betracht gelassen werden, denn bei einem beschreibenden Wortbestandteil trage der B…

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Themen: Marken , Bpatg , Beschluss , Senat , Urteile & Beschlüsse , Patent , Bundespatentgericht , Galeria , Erziehung , Dienstleistung , Unterscheidungskraft , Verwechselungsgefahr , Schutzumfang , Galerie , Warenklasse
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 10. September 2011 auf http://damm-legal.de.

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