BPatG: Zeichenfolge "Autopack" als Marke für Süßigkeiten eintragbar

BPatG Beschluss vom 10.02.2011 25 W (pat) 47/10 Autopack Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Autopack" ausreichende Unterscheidungskraft für "Süßwaren, Zuckerwaren, Schaumzuckerwaren, Marshmallows, süßer Speck, Zuckerwarengelees, Karamellen, Bonbons, Kaubonbons, Kaugummi für nichtmedizinische Zwecke, Fruchtgummi, Weingummi, Konfekt, Lakritz, Lakritzerzeugnisse, Schokolade und Schokoladewaren, Pralinen". aufweist und somit für diese Waren als Marke eingetragen werden kann. Aus den Entscheidungsgründen: "Die angemeldete Marke weist hinreichende Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. [...] Entgegen der Auffassung der Markenstelle weist die Bezeichnung "Autopack" hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 30 weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt noch einen engen beschreibenden Bezug auf. Die Bezeichnung setzt sich aus den Bestandteilen "Auto" und "Pack" zusammen. Mit diesen Bestandteilen könnten zwar gewisse Anklänge an die Begriffe "Automobil" und "Verpackung" hergestellt werden. [...] Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Kennzeichnung von Süßwaren, Zuckerwaren, Bonbons, Kaugummi, Fruchtgummi etc. Auch wenn man davon ausgeht,…

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Themen: Bpatg , Marke , Bonbons , Konsum , Unterscheidungskraft , Markenanmeldung , Süßigkeiten , Süßwaren , Autopack
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 15. März 2011 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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