BPatG: Die Wortmarke “Flow” und die Wort-/Bildmarke “FlowNow!” sind nicht verwechselungsfähig
BPatG, vom 29.05.2009, Az. 27 W (pat) 55/09
§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs., 14 MarkenG Das BPatG hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke “Flow” und der Wort-/Bildmarke “FlowNow!”
keine
besteht. Die Widerspruchsmarke “Flow” genieße allenfalls eine normale Kennzeichnungskraft. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die
Marken gedanklich mieinander in Verbindung gebracht würden. Eine Marke verfüge über Kennzeichnungskraft, wenn sie geeignet sei, die
Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden seien, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und
damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 1999, 189, 194 [Rz. 49] –
Chiemsee; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] – Lloyd/Loints); für die Bestimmung des Grades sei dabei maßgeblich, inwieweit sich die
Marke dem Publikum aufgrund ihrer Eigenart und ihres ggf. durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Produkt- und
Leistungs-kennzeichnung einzuprägen vermöge, so dass sie in Erinnerung behalten und wiedererkannt werde (vgl. Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rn. 320). Diese Eignung sei zu verneinen, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder
Dienstleistungen beschreibenden oder an eine solche Beschreibung erkennbar angelehnten Sinngehalt aufweise oder zahlreiche identische
oder ähnliche Drittmarken zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in Benutzung seien (zum Erfordernis
einer Benutzung der zur Kennzeichenschwäche führenden Drittzeichen vgl. BGH GRUR 1967, 246, 248 -Vitapur; GRUR 2001, 1161, 1162 –
CompuNet/ComNet; GRUR 2002, 626, 628 -IMS; GRUR 2002, 898, 899 – defacto), so dass der Verkehr wegen des Nebeneinanders dieser Marken
sorgfältiger auf etwaige Unterschiede achte (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 199 m.w.N.).
Angesichts der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bedürfe es entweder eines gleichermaßen erhöhten Grades an
Warenähnlichkeit und Zeichenähnlichkeit oder im Fall eines hiervon abweichenden geringeren Grades einer dieser beiden Komponenten des
Ausgleichs durch einen entsprechend höheren Grad der anderen Komponente. Nach diesen Grundsätzen sei vorliegend eine
Verwechslungsgefahr zu verneinen, weil trotz hochgradig ähnlicher gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen der Grad an
Zeichenähnlichkeit zu gering sei.
Aufgrund ihres jeweiligen Gesamteindrucks, von dem die Beurteilung der Markenähnlichkeit unabhängig vom Prioritätsalter vorrangig
abhänge (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 – Sabèl/Puma; GRUR 2005, 1043, 1044 [Rz. 28 f.] -Thomson Life; GRUR 2006, 413, 414 [Rn.
19] – SIR/Zirh; BGH GRUR 2000, 233 f. – Rausch/Elfi Rauch) würden sich beide Marken infolge des in der Widerspruchsmarke nicht
enthaltenen Zusatzes „Now!“ in der jüngeren Marke so deutlich voneinander unterscheiden, dass das Publikum …
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