BPatG: VIDEOWEB

Der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat in der Beschwerdesache (27 W (pat) 82/10) betreffend die Markenanmeldung 30 2009 045 312.8 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des DPMA aufgehoben.

Die farbige (grau, gelb) Wort-/Bildmarke

ist am 29. Juli 2009 zur Eintragung in das Markenregister für die Nizzaklassen 09 und 38 angemeldet worden.

Die Markenstelle hat die Anmeldung mit dem angefochtenen Beschluss wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, die englischsprachigen Wortbestandteile ergänzten sich sinnfällig zum Gesamtbegriff „Videonetz(-Werk)“. Zwar könne einer aus Wort- und Bildelementen bestehenden Marke Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die Bildelemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufwiesen, die einen Herkunftshinweis gäben. Werbeübliche einfache bildliche Umrahmungen, an die sich der Verbraucher etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt habe, genügten hierfür aber nicht. Die hier verwendeten Stilmittel, die Wiedergabe der Wortbestandteile „VIDEO“ und „WEB“ in Versalien und deren Wiedergabe in Gelb und Grau seien werbeüblich. Die Einbindung von „WEB“ in ein unregelmäßiges graues Viereck führe nicht vom beschreibenden Gehalt der Wortbestandteile weg.

Das Bundespatentgericht führte bezüglich der Beschwerde der Anmelderin aus:

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Schutzgewährung für die konkret beanspruchte Marke steht wegen ihrer graphischen Gestaltung weder fehlende Unterscheidungskraft noch ein Freihaltungsbedürfnis entgegen (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG), so dass der angegriffene Beschluss aufzuheben war.

In ihrer Gesamtheit fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Der Senat folgt allerdings nicht der Auffassung der Anmelderin, „Videoweb“ sei als Wort unterscheidungskräftig. Der inländische Verbraucher wird dieses Wo…

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Themen: Marken , Senat , Videoweb
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 18. Oktober 2010 auf http://www.markenblog.de.

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