BPatG: Keine Verwechslungsgefahr von Wortmarken bei starken Abweichungen in der Wortmitte - Gerbo vs. Gefro

BPatG, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 28 W (pat) 39/11 § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass zwei Wortmarken, auch bei nahezu identischem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, nicht verwechslungsgefährdet sind, wenn Wortanfang und -ende zwar gleichlautend sind, in der Mitte aber erhebliche Abweichungen bestehen. Dies sei bei den Wortmarken “GERBO” und “GEFRO” der Fall. Die sich in der jeweiligen Wortmitte beider Marken befindenden Abweichungen seien so stark ausgeprägt, dass die angesprochenen Verkehrskreise keine Mühe hätten, beide Marken jederzeit akustisch und optisch auseinander zu halten. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundespatentgericht

Beschluss

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 21 035

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Dezember 2011 durch … beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Widersprechende hat gegen die am 15. September 2006 veröffentlichte Eintragung der am 4. April 2006 angemeldeten, für

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Fertiggerichte und Suppen, insbesondere mit verschiedenen Sorten Gemüse, insbesondere Konservensuppen

geschützten Marke Nr. 306 21 035

GERBO

Widerspruch eingelegt aus ihrer am 6. April 1983 angemeldeten und seit 18. Dezember 1983 für

Suppen-, Bratensoßen-, Fleisch- und Gemüseextrakte, insbesondere in Pulverform und auf pflanzlicher Basis; Speiseöle, insbesondere Distelöl, Speisefette, Gewürze, Essig, insbesondere Obstessig, sowie Kochsalzersatz; Honig; Teigwaren; diätetische Nahrungsmittel für Kinder und Kranke, insbesondere Diätsuppe, Diätwürze und diätetische Speiseöle und Speisefette

eingetragenen Marke Nr. 1 085 802

GEFRO.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 7. Mai 2008 den Widerspruch und mit Beschluss vom 23. Februar 2011 die hiergegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden mit der Begründung zurückgewiesen, ungeachtet der nach zulässiger Erhebung der Nichtbenutzungseinrede seitens der Markeninhaberin sich stellenden Frage einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke bestehe zwischen beiden Marken selbst bei identisch beanspruchten Waren und Zugrundelegung normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit keine V…

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Themen: Bpatg , Marke , Senat , Urteile & Beschlüsse , Bundespatentgericht , Wortmarke , Verwechslungsgefahr , Kennzeichnungskraft , Ähnlichkeit , Abweichungen

Erschienen 10. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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