BPatG: Zur Verwechselungsgefahr von “Schneewittchen” und “Schneeflittchen und die 7 lieben … Lustzwerge”

BPatG, Beschluss vom 28.09.2011, AZ. 26 W (pat) 93/10 § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG Das BPatG hat entschieden, dass die Marke “Schneeflittchen und die 7 lieben … Lustzwerge” nicht in markenrechtsrelevanter Weise mit der Marke “Schneewittchen” kollidiert. Die Widerspruchsführerin sah eine Verwechselungsgefahr zu ihrer eigenen Marke. Bei flüchtiger Wahrnehmung der jüngeren Marke würden die Unterschiede zur Bezeichnung des Originalmärchens nicht bemerkt. Dies sah der Senat anders. Was wir davon halten? Das schneeflitternde Gebräu sollte nicht den gleichen schalen Abgang haben wie die Brüller-Kombination aus “Schneeflittchen” einerseits und “lieben … Lustzwerge” (wieso “lieb”?) andererseits. Wir haben den dringenden Verdacht, dass hier ein Ballermann-Gesöff kennzeichenrechtlich geschützt werden soll, was zum ergänzenden Konsum kommt, nachdem bereits ein gewisser Alkoholpegel erreicht ist und die Differenzierbarkeit der Flaschenetiketten (”Konsumiere ich Schneeflittchen oder Schneewittchen?”) noch das kleinste Problem für den Märchenfreund ist. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundespatentgericht

Beschluss

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 304 59 307

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28.09.2011 durch … beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe

I. Gegen die Eintragung der Marke 304 59 307 Schneeflittchen und die 7 lieben . . . Lustzwerge die nach auf Antrag der Markeninhaberin erfolgter teilweiser Löschung noch für die Ware „33: Alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Bier)” eingetragen ist, ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 304 28 574 Schneewittchen die u. a. für die Ware „33: alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)” eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil zwischen den Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angegriffene Marke halte gegenüber der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke auch angesichts der Identität der beiderseitigen Waren den gebotenen Abstand in jeder Richtung ein. Beim Vergleich der Marken in ihrer Gesamtheit bestünden schon wegen des in der jüngeren Marke enthaltenen Bestandteils „und die 7 lieben . . . Lustzwerge”, der in der älteren Marke keine Entsprechung habe, sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht deutliche Abweichungen. Von einer Verkürzung der jüngeren Marke im Verkehr auf den Bestandteil „Schneeflittchen” könne nicht ausgegangen werden, weil sich die Marke als begrifflich zusammengehörige Wortfolge darstelle. Aber auch der Bestandteil „Schneeflittchen” als solcher weise mit „Schneewittchen” …

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Themen: Bpatg , Marke , Beschluss , Senat , Urteile & Beschlüsse , Bundespatentgericht , Schneewittchen , Widerspruch , Verwechselungsgefahr , Schneeflittchen Und Die 7 Lieben ... Lustzwerge
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 5. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.

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