Neutralisierung durch unterschiedlichen Sinngehalt
markenrecht24.de | 18. November 2011 — Die Wortmarken “Schneewittchen” und “Schneeflittchen und die 7 lieben . . . Lustzwerge” sind im Bereich der gemeinsamen Klasse 33 …
Was war passiert?Der Inhaber der für alkoholische Getränke eingetragenen Marke "Schneewittchen" begehrte die Löschung des prioritätsjüngeren Kennzeichens "Schneeflittchen und die 7 lieben Zwerge", welches ebenfalls in der Warenklasse 33 für alkoholische Getränke eingetragen wurde.
„Schneeflittchen“ sei innerhalb der angegriffenen Marke „Schneeflittchen“ das deren Gesamteindruck prägende Kenn- und Merkwort. Daher bestehe zumindest eine gedankliche Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen.
Wie entschied das BPatG?Das Bundespatentgericht urteilte in seiner Entscheidung vom 28.09.2011 – Az. 26 W (pat) 93/10), dass zwischen der Marke "Schneewittchen" und der Wortfolge "Schneeflittchen und die 7 lieben Lustzwerge" keine Verwechslungsgefahr für den Bereich alkoholische Getränke bestehe, da die streitgegenständlichen Kennzeichen immense klangliche und schriftbildliche Unterschiede aufwiesen.
Zwar kämen sich die Bezeichnungen „Schneeflittchen“ und „Schneewittchen“ klanglich und schriftbildlich nahe. Ein bloßes Verhören und Verlesen sei jedoch angesichts der deutlich unterschiedlichen Konturen der abweichenden Buchstaben „w“ bzw. „fl“ ausgeschlossen, auch wenn sich die Unterschiede in der Wortmitte befänden.
Die klanglichen und schriftbildliche Übereinstimmungen der Wörter „Schneewittchen“ und „Schneeflittchen“ würden zudem durch deren abweichenden Begriffsgehalt entscheidungserheblich reduziert, so dass eine…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Dezember 2011 auf http://www.pfitzer-law.de/.
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