BPatG: Regelstreitwert von 20.000 EUR bei markenrechtlichem Widerspruchsverfahren / Wert der angegriffenen Marke ist maßgeblich
BPatG, vom 28.10.2009, Az. 28 W (pat) 52/09
§§ 63 Abs. 3, Satz 1, Satz 2, 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG
Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass in markenrechtlichen Widerspruchsverfahren, soweit es überhaupt zu einer Erstattung kommt, ein
Regelgegenstandswert von 20.000,00 EUR anzusetzen ist, soweit keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein “erheblich über dem
Durchschnitt liegendes wirtschaftliches Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke” vorliegt. Nach ständiger
Rechtsprechung sei insoweit nicht der Wert der Widerspruchsmarke, sondern das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem
angegriffenen Marke an deren Erhalt
maßgeblich. Dies hatte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Widerspruchsmarke “FOCUS” ursprünglich noch anders gesehen und einen
von 500.000,00 EUR
angesetzt. Gesetzliche Grundlagen für die Ermittlung der Gebühren von Rechtsanwälten sei das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das
vorsehe, dass im Verwaltungsverfahren der Gegenstandswert, soweit sonstige Anhaltspunkte fehlten, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach
billigem Ermessen zu bestimmen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem
Widerspruch angegriffenen Marke an deren Erhalt maßgeblich. Dieser Grundsatz gelte für das patentgerichtliche
Widerspruchs-Beschwerdeverfahren ebenso wie für das vor der Markenstelle, wobei für beide vorgenannten Verfahren regelmäßig
derselbe Gegenstandswert zugrunde gelegt werde. Die Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts hätten in jüngster Zeit den
Gegenstandswert im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren im Normalfall auf 20 000,00 EUR festgesetzt (vgl. BPatG MarkenR 2007, 35;
GRUR 2007, 176), wobei es sich um den unteren (Auffangs-)Gegenstandswert gehandelt habe.
Anhaltspunkte für ein erheblich über dem Durchschnitt liegendes wirtschaftliches Interesse des Markeninhabers an der
Aufrechterhaltung seiner Marke, die sich werterhöhend auswirken hätten können, seien nicht ersichtlich. Hierzu genüge es nicht, den
infolge der Benutzung für einen in Deutschland gut eingeführten PKW der Firma F…. erlangten hohen Wert der Widerspruchsmarken
gleichzusetzen mit dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der jüngeren Marke. Dies liefe darauf
hinaus, dass jedenfalls mittelbar der Wert der Widerspruchsmarken den Gegenstandswert bestimme. Grundlage der Wertbemessung könne
darüber hinaus weder ein von der jüngeren Marke ausgehendes vermeintliches Angriffspotential noch die von den Widersprechenden
hypothetisch vorgenommene Berechnung fiktiver Lizenzsätze sein, die im Fall einer Benutzung der jüngeren Marke anfallen könnten.
Ebenso wenig werterhöhend s…
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