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BPatG: Pinocchio

am 07.12.2006 von MarkenBlog

In der Bschwerdesache 32 W (pat) 140/04 hatte sich der 32. Senat des Bundespatentgerichts mit der am 19. September 2000 eingetragene Wortmarke Pinocchio (Registernummer: 300 38 111), die nach einer Teillöschung noch für Backmischungen eingetragen ist, zu befassen.
Gegen die Marke war wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse Löschungsantrag gestellt worden.
Der Antrag wurde wie folgt begründet:
[…] die Marke sei entgegen den §§ 3, 8 MarkenG eingetragen worden. Das Wort Pinocchio werde als Synonym der gleichnamigen Literaturfigur verstanden und sei daher schon nicht markenfähig. Der Marke fehle darüber hinaus die erforderliche Unterscheidungskraft, da das Zeichen sofort als Hinweis auf die Figur, nicht aber auf einen bestimmten Herkunftsbetrieb verstanden werde.
An dem Zeichen Pinocchio bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis der Wettbewerber. Die allgemeine Verwendung eines gemeinfreien Werkes als Werbemotiv begründe ein konkretes Freihaltungsbedürfnis der Wettbewerber an einer ebenfalls ungehinderten Benutzung des Zeichens. Daneben seien auch die Schutzhindernisse der üblichen Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, der Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG und des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG gegeben. Schließlich sei die Marke Pinocchio auch wegen Bösgläubigkeit zu löschen, da die Markeninhaberin aus dieser Marke Ansprüche - u. a. gegen die Antragstellerin als Inhaberin der Marke 300 49 368 - geltend mache.
Der Antrag wurde von der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen.
Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bezeichnung „Pinocchio“ nicht geeignet sei, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden, so dass von einer abstrakten …

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Stefan Fuhrken

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