Kein Monopol auf Bonbons
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BPatG, Beschluss vom 14.01.2010, Az. 25 W (pat) 7/09 § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die dreidimensionale Marke eines Bonbons, eingetragen für die Klasse “Zuckerwaren”, wegen fehlender Unterscheidungskraft zu löschen ist. Das Zeichen bestünde aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst, nämlich der Form eines runden, rot-weiß gefärbten Bonbons, für das gewölbte Ränder, eine kreisrunde Vertiefung in der Mitte und eine flache Unterseite kennzeichnend seien. Diese Formmerkmale seien nicht unterscheidungskräftig. Gerade einem Massenartikel schenke der Verbraucher bei der unüberschaubaren Formenvielfalt kaum Aufmerksamkeit. Die Markeninhaberin könne sich auch nicht auf eine ältere Entscheidung des BPatG aus dem Jahre 2001 (32 W (pat) 241/00) berufen, in der die Unterscheidungskraft für eine ähnliche Süßware bejaht worden sei. Jene Entscheidung beruhe auf der früheren Rechtsprechung des BGH zur Unterscheidungskraft von Warenformmarken, welche angesichts der jüngeren Spruchpraxis des EuGH nicht fortgeführt werden könne. Die Markeninhaberin könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz zum Zeitpunkt der Eintragung berufen, da zu diesem Zeitpunkt (2002) noch gar keine gefestigte Rechtsprechung bestanden habe. Die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz sähen einen solchen Vertrauensschutz auch nicht vor. Die Vorschriften zu den Schutzhindernissen seien nach der Rechtsprechung des EuGH vielmehr im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin bestehe, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Bundespatentgericht
Beschluss
In der Beschwerdesache … betreffend das Löschungsverfahren S 187/04 gegen die Marke 302 06 982 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie des Richters Merzbach und des Richters k. A. Metternich beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 18. Februar 2002 unter der Nummer 302 06 982 die nachfolgend wiedergebene dreidimensionale Marke u. a. für “Zuckerwaren” eingetragen.
Die Antragstellerin hat mit dem am 27. Juli 2004 beim DPMA eingegangenen Antrag die Löschung dieser Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG mit der Begründung beantragt, dass diese entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden sei. Die Antragsgegnerin hat der Löschung innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat die teilweise Löschung der Marke, nämlich für “Zuckerwaren”, angeordnet, da die angegriffene Marke insoweit entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden sei und das Schutzhindernis auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehe. Das Zeichen bestehe aus dem Ersc…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. März 2010 auf http://damm-legal.de.
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