BPatG: Marken mit religiösen Begriffen sittenwidrig?
Was war passiert?Am 15.05.2000 hatte unsere Mandantin die Marke „DAKINI“ angemeldet, die sie bereits zuvor als geschäftliche
Bezeichnung benutzt hatte. Die Marke war unter anderem für „Aroma-Massagen“ angemeldet.
Nachdem ein Mitbewerber die Marke für identische Dienstleistungen verwendete und daraufhin auf Unterlassung in Anspruch genommen
wurde, beantragte dieser Löschung der Marke, da die Marke sittenwidrig sei. Bei dem Begriff „Dakini“ handele es sich um einen
religiösen Begriff, so dass die Marke wegen absoluter Schutzhindernisse zu löschen sei.
Über die tatsächliche Bedeutung des Begriffs Dakini im Buddhismus waren die Parteien dabei unterschiedlicher Auffassung. Während der
Begriff aus Sicht der Markeninhaberin der Begriff nur eine untergeordnete Rolle für eine Strömung im Buddhismus habe, reklamierte der
Mitbewerber eine herausragende Bedeutung.
Nachdem das DPMA die Marke daraufhin löschen ließ, wurde beim Bundespatentgericht Beschwerde eingelegt.
Wie entschied das BPatG?Das BPatG (Beschluss vom 10.05.2011 - Az. 27 W (pat) 50/10) wies die Beschwerde zurück.
Die Bundespatentrichter legten für den Begriff eine herausragende Bedeutung in der Religionsausübung zugrunde. Das Gericht kommt so
dann zu dem Ergebnis, dass ein Markenschutz für religiöse Begriffe wegen des absoluten Schutzhindernisses in Form der
Sittenwidrigkeit und zwar ungeachtet der konkreten Waren und Dienstleistungen bestehe.
Soweit religiöse Begriffe z.B. für und Bier verwendet
würden, entspreche dies der und der Verkehr
habe sich an eine solche Verwendung gewöhnt.
Zwar erwecke die Verwendung von buddhistischen Symbolen in Hotels, Bars und ähnlichem keinen Anstoß, allerdings sei dies nach
Auffassung des Gerichts kein kommerzieller Gebrauch von religiösen Symbolen.
Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil andere religiöse Begriffe als Marke zugelassen werden.
Schließlich sei jede Marke anhand der Waren und Dienstleistungen für die sie eingetragen werden soll und der beteiligten
Verkehrskreise zu beurteilen.
FazitDie Entscheidung, gegen die leider kein Rechtsmittel zugelassen wurde, überzeugt nicht.
Die Marke und andere buddhistische Begriffe werden für den Bereich Wellness und Massagen seit vielen Jahren in Deutschland genutzt.
Auch dass das Gericht in der allgegenwärtigen Nutzung gerade des Buddhismus in der Werbung, als Dekoration oder Lifestyle und
ähnlichem keine kommerzielle Nutzung erkennen …
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