BPatG: Keine Marke „Flughafen Berlin Brandenburg International“
Um was geht es? Angemeldet wurde die „Flughafen International“ unter
anderem für folgende Waren und Dienstleistungen: Druckereierzeugnisse, insbesondere Flugtickets; Photographien; Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung, insbesondere Werbung aller Art, Flughafenwerbung; Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten.
Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte die Eintragung der Marke im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen ab, da es an der
erforderlichen Unterscheidungskraft fehle.
Gegen diese Entscheidung erhob der Markenanmelder Beschwerde.
Wie entschied das BPatG? Das BPatG (Beschluss vom 22.09.2009 – Az. 33 W (pat) 8/08) wies die Beschwerde des Anmelders zurück.
Nach Auffassung der Richter, handele es sich bei der Marke „Flughafen Berlin Brandenburg International“ für die genannten Waren und
Dienstleistungen um eine rein beschreibende Angabe. die
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können, sind von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Solche
Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden.
Die angemeldete Bezeichnung „Flughafen Berlin Brandenburg International“ entspreche dem üblichen Sprachgebrauch und der Bezeichnung
des im Bau befindlichen Großflughafens Berlin. Nachdem der Flughafen bereits im Bau ist, sei auch seine Inbetriebnahme und damit eine
Verwendung dieser Bezeichnung absehbar.
Es verstehe sich daher von selbst, dass die …
» Vollständiger Artikel