BPatG: Zur Kostentragungspflicht eines Verfahrensbeteiligten aus Billigskeitsgründen
BPatG, vom 02.02.2011, Az. 26 W (pat) 47/10 §
71 Abs. 1 S. 1 MarkenG, § 71 Abs. 4 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass in einem Widerspruchsverfahren dem Widersprechenden aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise die des Verfahrens aufzuerlegen sind, wenn dieser seinen nicht begründet. Dies widerspreche der
prozessualen Sorgfalt. Von einer solchen Sorgfaltspflichtverletzung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts
auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder kaum Aussicht
auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versuche. Zum
Volltext der Entscheidung: Bundespatentgericht
Beschluss
In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 913 768
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2011 unter Mitwirkung des
… beschlossen:
Der Widersprechenden werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Gründe:
I Gegen die Erstreckung des Schutzes der für Waren der Klassen 4, 8, 16, 17, 20, 21, 26 und 28 international registrierten Marke 913
768 ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
„lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Gebinde, Kränze und Dekorationen aus natürlichen Blumen und/oder lebenden Pflanzen”
seit dem 10.11.1977 eingetragenen, farbigen Verbandsmarke 964 476 deren Wortbestandteil „all” in der Farbe Orange und deren übrige
Wortbestandteile in der Farbe Grün gehalten sind.
Die Markeninhaberin hat im vor der
Markenstelle mit Schriftsatz vom 12.02.2008 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.
Die Markenstelle hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der Begründung
zurückgewiesen, die Widersprechende habe auf die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG zulässige Einrede der Nichtbenutzung hin
keine Unterlagen vorgelegt, die geeignet seien, die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren, für die die
Widerspruchsmarke eingetragen sei, gemäß § 26 MarkenG glaubhaft zu machen. Zwar seien den von ihr vorgelegten Unterlagen,
insbesondere der eidesstattlichen Versicherung vom 5. Juni 2008, Umsatzzahlen zu entnehmen. Die dort angegebenen Umsätze seien jedoch
nicht mit den Waren, für die Widerspruchsmarke eingetragen ist, erzielt worden, sondern mit als „Flora-Cheques” bezeichneten
Gutscheinen für Blumengrüße und Blumenspenden, die in Floristikgeschäften eingelöst werden konnten. Damit fehle es an der gemäß § 26
Abs. 1 MarkenG erforderlichen Benutzung des Inhabers der Marke für die Waren, für die sie eingetragen worden sei.
Dagegen hat sich die Widersprechende mit der am 26. April 2010 eingelegten Beschwerde gewandt, die …
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