BPatG: Kostentragung bei Nichtrücknahme eines auf Grund Löschung aussichtslosen Widerspruchs

BPatG, Beschluss vom 25.06.2009, Az. 30 W (pat) 159/06 §§ 63, 71 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die nicht rechtzeitige Rücknahme eines Widerspruchs nach Löschung der Widerspruchsmarke dazu führt, dass die Kosten für das gesamte Verfahren dem Widersprechenden auferlegt werden. Nachdem die Marke der Widersprechenden ihrerseits angegriffen und im Verlaufe des Verfahrens gelöscht wurde, entfiel die Grundlage für den Widerspruch. Dies wurde der Widersprechenden mitgeteilt und die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig angekündigt, wenn er nicht binnen Monatsfrist zurück genommen würde. Dies tat die Widersprechende nicht; der Widerspruch wurde verworfen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Widersprechenden auferlegt. Bei der Festsetzung der Kosten wurde der Betrag von der Markenstelle zunächst auf 0,00 EUR festgesetzt, mit der Begründung, dass die vorangegangene Kostengrundentscheidung sich nur auf die Erstattung derjenigen Kosten, die nach der Aufforderung zur Rücknahme des Widerspruches entstanden seien, beziehe. Zu diesem Zeitpunkt habe aber keine Kostenerhöhung stattgefunden.

Gegen diese Kostenfestsetzung wandte sich die Markeninhaberin und bekam Recht vom Bundespatentgericht: Die Fe…

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Themen: Kosten , Bpatg , Löschung , Urteile & Beschlüsse , Rücknahme , Bundespatentgericht , Kostenfestsetzung , Widerspruch , Kostentragung

Erschienen 21. August 2009 auf http://damm-legal.de.

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