BPatG: Wie der Käptn Sharky im Porzellanladen! / Zur Verwechselungsgefahr von Marken bei Verwendung gekreuzter Schwerter

BPatG, Beschluss vom 26.05.2010, Az. 27 W (pat) 200/09 § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hatte sich in dieser Entscheidung mit Käptn Sharky zu befassen, nachdem dieser dem traditionsreichen Unternehmen Meissener Porzellan Kopfschmerzen bereitete. Im Einzelnen ging es um die Verwechselungsgefahr dieser Marke

und dieser

Das Bundespatentgericht konnte eine Verwechselungsgefahr nicht bestätigen. Zur Entscheidung im Volltext:

Bundespatentgericht

Beschluss In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 306 32 894

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2010 durch … beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die am 22. Mai 2006 angemeldete und am 18. Oktober 2006 eingetragene Wort-/Bildmarke 306 32 894 hat die Widersprechende am 19. Dezember 2006 aus ihrer am 20. August 1990 angemeldeten Wort-/Bildmarke 1184201 die seit 17. März 1992 für Kaffee-, Tee-, Mokka- und Speiseservices sowie Figuren aus Porzellan, Plastiken aus Porzellan und Feinsteinzeug; Geschenkartikel aus Porzellan, Glas und Feinsteinzeug; Vasen, Schalen, Dosen, Trinkgläser, auch aus Glas; Essbestecke aus Silber, versilbert und aus Stahl; Wandplatten und Wandbilder aus Porzellan und Keramik; Fliesen; Spiele, ganz oder teilweise aus Porzellan oder Feinsteinzeug; Spielzeug, nämlich Figuren aus Porzellan oder aus Porzellan und Glas/Keramik; Beleuchtungsgeräte; Haus- und Küchengeräte aus Porzellan, Glas, Keramik, Edelmetallen; Kunstgegenstände, Kochgeräte, Baustoffe, Uhren aus Porzellan, Glas und Keramik; Modeschmuck, Manschettenknöpfe, Krawattennadeln, Papierwaren, nämlich Schreibpapier; Plastiktüten, Druckereierzeugnisse, Büroartikel, nämlich nichtelektrische Bürogeräte; Aufkleber, Lederwaren, nämlich Taschen, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Koffer, Gürtel; Textilstoffe, Textilhandtücher, Tisch- und Bettwäsche; Tabakdosen; Zigarettenartikel, nämlich Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher (sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert); Feuerzeuge, Streichhölzer, Parfüme, Kosmetika eingetragen ist, Widerspruch eingelegt, den sie am 24. Juni 2008 auf die von der angegriffenen Marke u. a. beanspruchten Waren der Klasse 21 beschränkt hat, nämlich auf Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und/oder Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Putzzeug; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Abfallei…

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Themen: Abmahnung , Urteil , Bpatg , Marke , Urteile & Beschlüsse , Spiele , Spielzeug , Bundespatentgericht , Stahl , Uhren , Dosen , Logo , Verwechselungsgefahr , Käptn Sharky , Meissener Porzellan , Sharky
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 13. Oktober 2010 auf http://damm-legal.de.

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