Insel der Kraft und Stärke ist nicht eintragungsfähig
kanzlei.biz | 22. November 2011 — Eigener Leitsatz: Die Wortfolge Insel der Kraft und Stärke beschreibt lediglich einen unbekannten Ort mit den positiven Charakte…
BPatG, Beschluss vom 18.10.2011, Az. 25 W (pat) 515/11§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke “Insel der Kraft und Stärke” nicht eintragungsfähig ist, da es sich um einen Werbeslogan ohne Unterscheidungskraft handelt. Zwar könnten auch Werbeaussagen eine Marke darstellen, dies jedoch nur, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehe, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweise, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordere oder einen Denkprozess auslöse. Dies sei bei der angemeldeten Marke jedoch nicht der Fall. Die Wortfolge “Insel der Kraft und Stärke” suggeriere lediglich, dass der Genuss der beanspruchten Waren eine anregende, die Leistungsfähigkeit und die Kraftreserven fördernde Wirkung habe, die dem Konsumenten zugleich auch zumindest kurzzeitig Entspannung verschaffe. Darin liege eine reine Beschreibung der Ware und kein Herkunftshinweis. Ebenso hat das Gericht im Übrigen für die weiteren von der Anmelderin vorgelegten Wortmarken “Insel des wohltuenden Genusses“, “Insel des Ausgleichs“, “Insel der Balance” und “Insel der entspannenden Momente” entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundespatentgericht
Beschluss
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2010 041 518.5
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Oktober 2011 unter Mitwirkung des … beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Wortfolge
Insel der Kraft und Stärke
ist am 12. Juli 2010 als Wortmarke zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 5, 30 und 32 angemeldet worden:
Klasse 5: “Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert”;
Klasse 30: “Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für Genusszwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee-Extrakte; Eistee; Getränke mit oder auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee (auch in trinkfertiger Form und/oder Beimischung von Fruchtgetränken und/oder Fruchtsäften); Zubereitungen überwiegend bestehend aus Tee-Extrakten und/oder Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen in pulverisierter und/oder granulierter und/oder instantisierter Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/oder mineralisiert und/oder mit Gewürzen und/oder Milchbestandteilen und/oder weiteren Zutaten; Getränkepulver und Fert…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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