BPatG: Keine Eintragung einer 3D-Marke ohne ausreichende 3D-Darstellung der Marke / Weinranke

BPatG, Beschluss vom 21.07.2011, Az. 25 W (pat) 8/09 - nicht rechtskräftig § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass eine dreidimensionale Marke hinsichtlich ihrer dreidimensionalen Wirkung hinreichend eindeutig bestimmt und definiert sein muss. Bei einer 3-D-Marke müsse durch die bildliche Wiedergabe der beanspruchten Gestaltung insbesondere auch deutlich werden, inwieweit Schutz in Bezug auf die “dritte Dimension” begehrt wird, die letztlich die Markenkategorie der dreidimensionalen Marken überhaupt erst ausmache und rechtfertige. Maßgeblich sei dabei grundsätzlich nicht die Anzahl der eingereichten Abbildungen, sondern die Qualität der bildlichen Darstellung, die den Schutzgegenstand insbesondere auch in seiner räumlichen Gestaltung und Ausdehnung eindeutig und rechtssicher festlegen müsse . Das eingereichte Bild zu dem streitgegenständlichen Kennzeichen

erachtete der Senat als unscharf und es lasse insbesondere nicht erkennen, wie die Marke in ihrer Dreidimensionalität gestaltet sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundespatentgericht

Beschluss

In der Beschwerdesache … gegen …

betreffend das Schutzentziehungsverfahren S 35/06 gegen die Marke IR 869 586 hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21.07.2011 unter Mitwirkung … beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung für Klasse 3.4. vom 24. Mai 2007 aufgehoben. Auf den Schutzentziehungsantrag der Antragstellerin hin wird der IR Marke IR 869 586 der Schutz für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland entzogen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Gegen die für die Waren der Klasse 30

“Cacao, chocolat, produits de chocolaterie”

international unter der Nummer IR 869 586 seit dem 7. September 2005 registrierte dreidimensionale Marke,

deren Schutz seit dem 15. Dezember 2005 auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt ist, hat die Antragstellerin mit einem am 13. Januar 2006 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz einen Schutzentziehungsantrag u. a. mit der Begründung gestellt, dass dieser Marke Schutz entgegen § 8 MarkenG gewährt worden sei und außerdem fraglich sei, ob die Marke dem Bestimmtheitsgebot genüge (Bl. 7 der Patentamtsakten S. 35/06). Der Löschungsantrag ist am 14. Juli 2006 zur Postabfertigung gelangt zum Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post an die Markeninhaberin. Diese hat dem Antrag auf Schutzentziehung mit dem am 23. August 2006 beim DPMA eingegangenen Telefax widersprochen. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 24. Mai 2007 zurückgewiesen.

Nach Auffassung der Markenabteilung kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Ma…

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Themen: Bpatg , Marke , Beschluss , Urteile & Beschlüsse , Bundespatentgericht , Dreidimensionale , Bestimmtheit , 3D , Darstellung , Chocolat , Weinranke
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 14. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.

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