BPatG: “Einfach” kann nicht einfach als Marke eingetragen werden

BPatG, Beschluss vom 13.07.2011, Az. 29 W (pat) 90/10§ 54 MarkenG, 50 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke “Einfach”, die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, u.a. aus dem Bereichen Werbung, Telekommunikation u.a. eingetragen war, zu löschen ist. Die Marke besitze keine Unterscheidungskraft und könne deshalb nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft einer Ware/Dienstleistung dienen. Die angegriffene Marke sei nur als eine allgemein werbliche und sachbezogene Anpreisung zu verstehen, d.h. dass die für sie eingetragenen Dienstleistungen mühelos in Anspruch genommen werden könnten, keinen großen Aufwand erforderten, anwenderfreundlich seien etc. Da der Begriff “einfach” häufig in werblichen Anpreisungen zu finden sei, sei auch von einem Freihaltebedürfnis des Begriff auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundespatentgericht

Beschluss In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 05 946.4 (Löschungsverfahren S 132/08)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2011 unter Mitwirkung … beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 27. Januar 2007 angemeldeten Wortmarke 307 05 946

Einfach

Diese wurde am 20. Dezember 2007 in das Markenregister eingetragen für die Dienstleistungen der

Klasse 35: Werbung, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Werbung durch Werbeschriften, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Organisation, Planung und Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, betriebswirtschaftliche Beratung, Erteilung von Auskünften (Informationen) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung), organisatorische Beratung jeweils im Zusammenhang mit Planung, Erstellung, Betrieb von Homepages, Internetsites und E-Commerce- Anwendungen; Vermietung von Werbeflächen im Internet, Werbung im Internet für Dritte, Bannerexchange im Internet, Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen), kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen, Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel, Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den Anund Verkauf von Waren, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Zusammenstellun…

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Themen: Marken , Bpatg , Marke , Senat , Löschung , Urteile & Beschlüsse , Einfach , Bundespatentgericht , Werbeagentur , Wortmarke , Freihaltebedürfnis , Unterscheidungskraft , Herkunftshinweis
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 14. November 2011 auf http://damm-legal.de.

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