BPatG: CASINO DE MONTE CARLO nicht als Marke eintragungsfähig

Mit Beschluss vom 22.06.2009 – 27 W (pat) 143/08 – hat das BPatG entschieden, dass die Zeichenfolge "CASINO DE MONTE CARLO" in Deutschland für Glücksspiele und Spielwaren nicht als Marke eintragungsfähig ist. Der Marke fehle die notwendige Unterscheidungskraft, weil sich die Marke aus rein beschreibenden Angaben zusammensetzt. “Casino” sei eine Spielstätten übliche Bezeichnung. "Monte Carlo" sei lediglich ein Hinweis auf den Ort, in dem eines der wohl bekanntesten Casinos der Welt betrieben wird.

Die internationalen Markenhüter sahen das offensichtlich nicht so eng wie das BPatG und trugen mittlerweile drei Marken mit dem Bestandteil “CASINO DE MONTE CARLO” zugunsten der Betreiber-Bank ein.

Schlagworte: AG, Berlin, BPatG, Gewerblicher Rechtsschutz, International, Internationales, LG, Marke, Marken, Markenanmeldung, Markenrecht, OLG, Spiele, Urteil, Urteile, WIPO Verwandte Artikel: OLG Hamburg, Urteil vom 16.06.2004 – 5 U 162/0 – "TDL *.AG nur für… » Vollständiger Artikel
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Themen: Deutschland , International , Berlin , Marken , Urteil , Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Bpatg , Marke , Olg Hamburg , Wipo , Spiele , Markenanmeldung
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 12. März 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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