BPatG: Eingetragene Marke „Post“ wird infolge Verkehrsdurchsetzung nicht gelöscht
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Rechtsnormen : §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 , 48 Abs. 1 , 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
Mit Beschluss vom 10.11.2011 (Az. 24 W (pat) 46/10) hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Wortfolge „Bleach & Co.“ nicht markenfähig ist, da sie rein beschreibenden Charakter habe. Daher liege ein absolutes Schutzhindernis iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vor.
Zum Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der für die Bereiche Bleichmittel, Körperpflege und Zahnputzmittel eingetragenen Marke „Bleach & Co.“. Die Antragstellerin beantragt die Löschung dieser Marke wegen absoluter Schutzhindernisse iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG . Mit Beschluss vom 16.10.2009 hat das DPMA die Löschung der angegriffenen Marke für alle Waren und Dienstleistungen angeordnet. Nach Ansicht des Markenamtes sei die Wortfolge „Bleach & Go“ geeignet, Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen und diese insbesondere als schnelle, unkomplizierte Behandlungsmethoden, bzw. als Dienstleistungen zu beschreiben, die solche Behandlungsmethoden betreffen.
Die Antragsgegnerin legte gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde zum BPatG ein.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht erklärte die Antragsgegnerin entsprechend § 48 Abs. 1 MarkenG , auf die angegriffene Marke für alle Waren und Dienstleistungen zu verzichten.
Das BPatG führt aus:
„Bei dieser Verfahrenslage hat sich das Löschungsverfahren in der Hauptsache erledigt. Mit der Verzichtserklärung der Markeninhaberin ist die angegriffene Marke im Zeitpunkt der Verzichtserklärung für die Zukunft erloschen. Für eine Entscheidung über den Löschungsantrag für die Vergangenheit fehlt es an dem erforderlichen Individuellen Feststellungsinteresse, nachdem die Antragstellerin erklärt hat, dass sie kein individuelles Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über ihren Löschungsantrag für die Vergangenheit geltend macht. Mit einer Erledigung des Löschungsverfahrens in der Hauptsache verliert der – wegen der Beschwerde der Antragsgegnerin bisher schwebend unwirksame – Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16.…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Dezember 2011 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.
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