Einfaches Farbviereck kann schutzfähig sein
Recht geblogt | 11. November 2010 — Das ist doch mal etwas ausgefallen, im August 2009 wurde eine Bildmarke angemeldet, die leidglich aus einem Rechteck besteht, w…
In der Entscheidung 29 W (pat) 537/10 hatte der 29. Markenbeschwerdesenat über die Unterscheidungskraft der folgenden Bildmarke
für diverse Waren/Dienstleistungen der Klassen 16, 36, 41, 42, 44 zu entscheiden.
Die Markenstelle hat die Bildmarke wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 zurückgewiesen. Als Begründung führte die Markenstelle im Wesentlichen an, dass das angemeldete Bildzeichen als ein rein ausschmückendes dekoratives Gestaltungselement für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen bzw. deren Aufmachung/Präsentation zu beurteilen sei. Das Rechteck stelle eine der einfachsten geometrischen Figuren dar und begegne dem Verbraucher auf nahezu allen Waren/Dienstleistungsgebieten in vielfältiger Weise als Designbestandteil von Produktaufmachungen, wie Covers, Etiketten und Untergrundflächen, oder von Kommunikationsmitteln wie Werbematerial, Geschäftsbriefen und Anzeigen. Die konkrete farbliche Gestaltung des Bildzeichens gehe auch nicht über eine rein dekorative Gestaltung heraus.
Das Bundespatentgericht hat die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die üblichen Grundsätze für die Unterscheidungskraft gelten auch für ein als Marke angemeldetes Bildzeichen, das nur dann nicht mehr unterscheidungskräftig ist, wenn es die im Warenverzeichnis genannten Waren naturgetreu bildlich wiedergibt (BGH GRUR 2004, 507, 509 – Transformatorengehäuse; a. a. O. 683, 684 – Farbige Arzneimittelkapsel) oder wenn es sich bei ihm um eine einfache geometrische Form oder ein sonstiges einfaches graphisches Gestaltungselement handelt, und eine solche Gestaltung – wie den Verbrauchern aus Erfahrung bekannt ist – in der Werbung, auf der Ware, ihrer Verpackung oder auf Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet wird (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 – Jeanshosentasche).
Es kann aber auch eine naturgetreue Wiedergabe einer Ware unterscheidungskräftig sein, sofern sie über warentypische oder lediglich dekorative Merkmale hinausgehende charakteristische Merkmale aufweist (BGH GRUR 2008, 505, 508 Rdnr. 25 – TUCSalzcracker), die erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen (EuGH GRUR Int. 2008, 43, 45 Rdnr. 37 – Rot-weiße rechteckige Tablette mit blauem ovalen Kern). Die Marke darf sich daher nicht in der Wiedergabe technisch-funktioneller oder typischer ästhetischer Formen der beanspruchten Ware erschöpfen, sondern muss davon erheblich abweichende charakteristische Merkmale aufweisen, die aus dem Rahmen der gebräuchlichen Gestaltungsvielfalt auf dem jeweiligen Warengebiet fallen und für die angesprochenen Verkehrskreise auch erkennbar sind.
Die Annahme der Unterscheidungskraft setzt aber nicht voraus, dass grundsätzlich jede denkbare Verwendung des Zeichens markenmäßig sein muss. Es ge…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. November 2010 auf http://www.patentweblog.de.
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