BPatG: Bildmarken nicht verwechslungsfähig
am 17.11.2006 von MarkenBlog
Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 76/04 hatte sich der 29. Senat der Bundespatentgerichts mit der Verwechslungsfähigkeit zweier Bildmarken zu befassen.
Gegen die Eintragung der Bildmarke
(Registernummer: 300 94 469) für Waren und Dienstleistungen der Nizzaklassen 16, 38 und 42 war auf Basis der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke
(Registernummer: EU 849 208) Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke ist in den Nizzaklassen 09, 16, 35, 38, 41 und 42 registriert.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 2. Februar 2004 zurückgewiesen.
Trotz teilweise identischer, teilweise eng ähnlicher Waren und Dienstleistungen würden die Anforderungen an einen weiten Abstand zwischen den Vergleichszeichen eingehalten, da sie sich grundlegend unterschieden. Die angegriffene Marke bestehe aus einem Paragrafenzeichen im Kreisring eines „commercial at“, die Widerspruchsmarke dagegen aus einem Paragrafenzeichen, das von einem Zahnradring umgeben sei. Das erste Zeichen wecke daher beim Verkehr Assoziationen an die Telekommunikation, wohingegen das zweite eine „Verzahnung“ von Recht und Technik darstelle. Das Vorhandensein lediglich eines übereinstimmenden Elements in den Vergleichsmarken reiche daher nicht aus, um eine mögliche markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu begründen.
Gegen diesen Beschluss legte die Widersprechende Beschwerde zum Bundespatentgericht ein.
Dort wurde die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Zeichenähnlichkeit ist zu gering, um für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen zu begründen (§ 9 Abs. 1 S. 2 MarkenG).
[…] Der Bundesgerichtshof hält es allerdings nicht für ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke …
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