BPatG: Aviva vs. Avita - Verwechslungsgefahr bei nur einem unterschiedlichen Buchstaben

BPatG, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 27 W (pat) 601/10§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG Das BPatG hat entschieden, dass bei zwei Marken, die sich lediglich in einem Buchstaben von einander unterscheiden, eine Verwechselungsgefahr anzunehmen ist. Entgegen der Annahme der Markenstelle bestand nach Auffassung des Senats eine Gefahr von Verwechslung des angegriffenen Zeichens „Aviva” mit der Wortmarke „Avita”. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundespatentgericht

Beschluss

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 030 153

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. November 2011 … beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. September 2010 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch zurückgewiesen wurde.

2. Die Marke 30 2008 030 153 „Aviva” ist auf den Widerspruch aus der Marke 307 82 713 „Avita” hinsichtlich der Dienstleistungen

der Klasse 41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Betrieb einer Diskothek; Betrieb von Nachtklubs; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Party-Planung [Unterhaltung]; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben,

zu löschen.

Gründe

I. Gegen die am 22. Juni 2008 angemeldete und am 14. Juli 2008 u. a. für die im Tenor genannten Dienstleistungen eingetragene Wortmarke 30 2008 030 153

Aviva

hat die Widersprechende am 11. November 2008 aus ihrer am 20. Dezember 2007 angemeldeten Wortmarke 307 82 713

Avita

die seit 3. Juni 2008 für die Dienstleistungen

Klasse 35: Unternehmensberatung, insbesondere wirtschaftliche, personelle, betriebswirtschaftliche Beratung und Marketingberatung für Unternehmen, Unternehmensverwaltung; Arbeits- und Stellenvermittlung, Arbeitsförderung; Personalberatung; Personalmanagementberatung; Personalvermittlung durch Beratung zu Fragen der Anbahnung und Gestaltung von Arbeitsverhältnissen, der Bewerbung sowie der Arbeitsförderung;

Klasse 41: Durchführung von Schulungen; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Klasse 42: Speicherung von Webseiten für Dritte (Webhosting); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Gestaltung und Unterhalt von Webseiten für Dritte

eingetragen ist, Widerspruch hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 41 des angegriffenen Zeich…

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Themen: Senat , Urteile & Beschlüsse , Patent

Erschienen 29. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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