BPatG: ABSOLUT BAYRISCH - Beschluss vom 27.06.2007, Az. 28 W (pat) 1/06

Das Bundespatentgerichts hat am über die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke „ABSOLUT BAYRISCH“ entschieden.

Das DPMA hatte die für folgende Waren der Klassen 7, 21, 31 und 32 „Elektrische Fruchtpressen für den Haushalt und/oder gewerbliche Zwecke; nicht elektrische Fruchtpressen; Frisches Obst und Gemüse; Fruchtsäfte und Fruchtgetränke; Gemüsesäfte (Getränke) und Gemüsegetränke“ angemeldete Wortmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht (BPatG) bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung wenig überraschend und begründete dies wie folgt: Bayerisch bedeute für die angesprochenen Verkehrskreise „aus Bayern stammend“ … Das Wort „ABSOLUT“ verstärke bzw. qualifiziere lediglich das Wort „BAERISCH“.

„… Bei der Wortfolge „ABSOLUT BAYRISCH“ handelt es sich somit um eine Angabe, mit der in einer für die beteiligten Verkehrskreise unmissverständlichen Weise auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren hingewiesen werden kann. Damit ist prinzipiell von der Vermutung auszugehen, dass an ihrer freien Verwendbarkeit ein schützenswertes Allgemeininteresse besteht. Diese Vermutung ist nur durch konkrete Feststellungen zu widerlegen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass der Verkehr etwa wegen entsprechender Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warengebiet oder wegen der Eigenschaften des Ortes der fraglichen geografischen Angabe keinen beschreibende…

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Themen: Bpatg , Absolut , Haushalt
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 11. November 2007 auf http://www.markenrecht-blog.de.

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