BPatG: Ablehnung einer Markenanmeldung ist genau zu begründen, wenn Markenamt (DPMA) in ähnlichen Fällen früher positiv entschieden
hat
BPatG, vom 01.04.2009, Az.: 29 W (pat) 13/06§
61 Abs. 1 S. 1 MarkenG
Das hat
entschieden, dass das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Bewilligung von Markenanmeldungen das eigene Entscheidungsverhalten in
ähnlich und gleich gelagerten früheren Fällen berücksichtigen müsse und dabei besonderes Augenmerk auf die Frage richten müsse, ob im
gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, auch wenn insoweit keine rechtliche Bindung an Vorentscheidungen bestehe. Es existiere
dabei nicht nur die Verpflichtung zur Einbeziehung von Vorentscheidungen in die Entscheidungsfindung als solche, sondern diese
Überlegungen müssten für den Adressaten auch erkennbar sein, was nur durch entsprechende Ausführungen in der die zurückweisenden Entscheidung erfolgen könne.
Streitgegenständlich war die Wortmarke “Schwabenpost”, die u.a. für die Klasse 39, dort “Transportwesen, Nachrichtenüberbringung,
Zustellung (Auslieferung) von Druckereierzeugnissen, Briefen und Paketen” eingetragen werden sollte. Der Antrag auf Eintragung wurde
vom Deutschen Patent- und Markenamt mit Beschlüssen vom 25.07.2005 und vom 08.12.2005 teilweise, nämlich für die Dienstleistungen der
Klasse 38 und 39, zurückgewiesen. Das verstehe
das Wort lediglich als „postspezifische Serviceleistung im Raum oder von einer Firma in Schwaben erbracht”. Damit sei nichts anderes in dem Zeichen erkennbar als die
Verbindung der Sachangabe „Post” mit der geografischen Herkunftsangabe „Schwaben” als eine im Süden Deutschlands gelegene Region.
Die Anmelderin verwies u. a. darauf, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihr die Eintragung verwehrt werde, wenn
vergleichbar ähnlich gebildete Zeichen mit „Post” und einer geografischen Bezeichnung für dieselben Dienstleistungen der „Transport-
und Kurierdienste” für Wettbewerber eingetragen worden seien und zwar insbesondere für die Deutsche Post AG.
Im Zeitraum von 1996 bis 2006 seien mindestens vierzehn vergleichbar gebildete Zeichen für Dienstleistungen eines Unternehmens (acht
für die „Deutsche Post AG” und sechs für andere Unternehmen) im Bereich der Postzustellung eingetragen und mindestens zehn
vergleichbare Anmeldungen von Zeichen zurückgewiesen worden. Daraus lasse sich keine klare Entscheidungspraxis des Deutschen Patent-
und Markenamts erkennen, insbesondere nicht welche Beurteilung der Schutzhindernisse jeweils zugrunde gelegen habe.
Für die Schutzfähigkeit derartig gebildeter Zeichen spreche jedoch, dass zumindest seit der Privatisierung der „Deutschen Bundespost”
und der Umwandlung des staatlichen Monopolisten zur „Deutschen Post AG” im Jahr 1995 der Verkehr daran gewöhnt sei in Klasse 39 für
Transport- und Kurierdienstleistungen in der geografischen Angabe „Deutsche” und der Gattungsbezeichnung „Post” einen betrieblichen
Herkunftshinweis und keine rein geografische Sachangabe zu sehen. Dementspr…
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