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BPat: Tchibo vs. Tschipolino

am 12.10.2006 von http://www.markenblog.de

In der Beschwerdesache 28 W (pat) 293/04 hatte sich der 28. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken Tschipolino (Registernummer: 301 29 395) und Tchibo (Registernummer: 1 089 269) zu befassen.
Die nachfolgende Wort-/Bildmarke Tschipolino war für die Waren und Dienstleistungen Fertiggerichte, im Wesentlichen bestehend aus Fleisch, Speiseeis; feine Backwaren und Konditorwaren und Verpflegung von Gästen in den Nizzaklassen 29, 30 und 42 angemeldet worden.

Den auf Basis der nachfolgenden, prioritätsälteren Wort-/Bildmarke Tchibo eingelegten Widerspruch gegen die Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 42 hatte die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Die Widersprechende hat Erinnerung eingelegt und darauf hingewiesen, das es sich bei „Tchibo“ um eine amtsbekannt berühmte Marke handle, ihr Schutzumfang sei deshalb erheblich erweitert. Mit Erinnerungsbeschluss vom 15. Juli 2004 hat die Markenstelle eine erhöhte Bekanntheit als richtig unterstellt, gleichwohl aber eine Verwechslungs-gefahr in jeglicher Hinsicht verneint.
[…]Diesen Beschluss hat die Markenstelle mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versehen, worauf die Widersprechende erneut Erinnerung eingelegt hat. Am 20. September 2004 hat die Markenstelle sodann einen zweiten, gleich lautenden Erinnerungsbeschluss erlassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die beim Bundespatentgericht eingelegte Beschwerde.
Der Senat entschied:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-schlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 29 – vom 30. September 2003, vom 15. Juli 2004 und vom 20. September 2004 aufgehoben, soweit der Widerspruch bezüglich der Waren der Klasse 30 und bezüglich der Dienstleis-tungen der Klasse 42 zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke 301 29 395 angeordnet.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
Angesichts …

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Stefan Fuhrken

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